Freitag, 15. April 2016

Grundsätzlich sollten Sie Ihre Lieferanten nennen könne


Kaufen Sie Waren ein, geben Sie Geld aus. Diese Ausgaben wollen Sie im Regelfall als Betriebsausgabe von Ihren Einnahmen abziehen. Deshalb sollte auch nachvollzogen werden können, an wen Sie diese Betriebsausgabe geleistet haben, also wer letztendlich Ihr Geld bekommen hat. Allerdings muss dieses nicht immer so sein, wie das Finanzgericht Niedersachsen beschlossen hat (13.04.2015, Az.: 3 V 234/14).

Das war geschehen: Ein Schrotthändler kaufte seine Ware größtenteils gegen Bargeld an. Für ein Jahr machte er Betriebsausgaben von über 700.000 Euro geltend. Diesen Betriebsausgabenabzug wollte das Finanzamt aber nicht zulassen. Der Schrotthändler konnte seine Lieferanten nicht komplett benennen.

Als das Finanzamt dann entsprechende Bescheide mit höheren Gewinnen erließ und die Betriebsausgaben nicht berücksichtigte, klagte er dagegen.

Und vor dem Finanzgericht Niedersachsen erhielt er sogar Recht. Obwohl der Schrotthändler keine Rechnungen vorweisen konnte, auf der sich eine eindeutige Firmenbezeichnung oder Ähnliches stand, musste das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug zulassen. Der Schrotthändler konnte wenigstens teilweise Belege über die Schrottherkunft mit dem Namen einer Gesellschaft und eines Bevollmächtigten vorlegen. Und dieser Bevollmächtigte hatte regelmäßig für die von ihm vertretene Gesellschaft Schrott an den Händler verkauft. Danach war zwar der eigentliche Lieferant noch nicht benannt, aber das reichte nach Meinung des Finanzgerichts aus.

Mit diesem Belegen könnte die Fahndungsstelle der Finanzbehörden weitere Ermittlungen anstellen. Zudem waren die Richter der Meinung, dass die Benennung sämtlicher Namen seiner Lieferanten für den Schrotthändler eine kaum unerfüllbare Aufgabe und damit unzumutbar sei.

Doch Vorsicht: Es könnte sich einem Urteil um einen Einzelfall handeln. Außerdem sind die Regeln bei Geschäften mit Auslandsbezug wesentlich strenger. Hierbei ist eine erhöhte Mitwirkungspflicht erforderlich
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