Freitag, 22. April 2016

Vorsicht: Kündigungsschutzverfahren

Das Arbeitsgericht Solingen hat aktuell ein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 26.694 EUR aufgelöst (Urteil vom 07.03.2016, Az.: 3 Ca 530/15). Das wollte der Arbeitgeber so sicherlich nicht.

Der Arbeitnehmer des Falls war seit 2006 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Mit Schreiben vom 17.04.2015 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zu Ende Juli 2015.

Im Kammertermin erschien für den Arbeitgeber niemand, nachdem er zuvor den Kündigungsschutzantrag anerkannt hatte. Der Arbeitnehmer hatte wiederum zugleich einen Auflösungsantrag gestellt. Ein solcher Antrag ist durch den Arbeitnehmer möglich, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, obwohl er seine Kündigungsschutzklage gewinnt. Dann hat das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen und das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Auf Antrag des Arbeitnehmers erließ das Gericht in der Kündigungsschutzsache zunächst ein Anerkenntnisurteil, welches rechtskräftig wurde.

Sodann sprach der Arbeitgeber am 16. November 2015 eine weitere fristlose Kündigung aus, die der Arbeitnehmer allerdings nicht mehr angriff. Zu diesem Datum endete also spätestens das Arbeitsverhältnis.

Außerdem war das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar war. Dem Auflösungsantrag des Arbeitnehmers wurde damit stattgegeben. Es reichte aus, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls bei Ausspruch der ersten Kündigung noch bestanden hatte. Deshalb war es unerheblich, dass das Arbeitsverhältnis durch die weitere Kündigung auf jeden Fall Mitte November endet.

Aufgrund der Vorwürfe des Arbeitgebers im vorangegangenen Verfahren, insbesondere des Vorwurfs, dem Arbeitnehmer gehe es um die berufliche und gesellschaftliche Vernichtung seines Vorgesetzten, sowie der mangels Begründung unwirksamen Kündigung konnte der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis unbelastet und fair fortgesetzt würde. Ein die Unzumutbarkeit begründeter Umstand lag darin, dass das Kündigungsschutzverfahren über eine offensichtlich sozialwidrige Kündigung seitens des Arbeitgebers mit einer solchen Schärfe geführt worden war, dass der Arbeitnehmer mit einem schikanösen Verhalten des Arbeitgebers und anderer Mitarbeiter rechnen musste, wenn er in den Betrieb zurückkehren würde.

Das Arbeitsverhältnis kann ferner aufzulösen sein, wenn feststeht, dass sich der Arbeitgeber ungeachtet der im Kündigungsschutzprozess vertretenen Rechtsauffassung des Gerichts auf jeden Fall von ihm trennen will und offensichtlich beabsichtigt, mit derselben oder einer beliebigen anderen Begründung solange Kündigungen auszusprechen, bis er sein Ziel erreicht hat.

Bei der Höhe der festzusetzenden Abfindung war dann allerdings zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis spätestens zu Mitte November 2015 ohnehin geendet hätte.

Also: Wer keine Abfindung zahlen will, sollte ein Kündigungsschutzverfahren nicht mit einer solchen Schärfe führen, dass ein Auflösungsantrag gerechtfertigt ist.

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