Donnerstag, 14. April 2016

Achtung! Ausschlussfristen!

Ausschlussfristen sind für Arbeitgeber sehr vorteilhaft. Ansprüche verjähren in aller Regel erst nach drei Jahren. Da ist eine 3- oder 6-monatige Ausschlussfrist schon wesentlich kürzer. Hat der Arbeitnehmer diese Ausschlussfrist nicht gewahrt, ist sein Anspruch schlicht und ergreifend weg. Mit einem entsprechenden Fall hat sich aktuell das Bundesarbeitsgericht beschäftigen müssen (Urteil vom 16.03.2016, Az.: 4 AZR 421/15).

Ein Arbeitnehmer wollte von seinem Arbeitgeber noch Geld für den Monat Juni 2013 erhalten. Seinen Anspruch machte er erstmals mit seiner bei Gericht eingegangenen Klage am 18. Dezember 2013 geltend. Dem Arbeitgeber wurde die Klage dann aber erst am 7. Januar 2014 zugestellt.

Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden § 37 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten, hier also bis zum 30. Dezember 2013, schriftlich geltend gemacht werden.

Nun meint der Arbeitnehmer, er habe die Ausschlussfrist trotzdem gewahrt, da die Klageschrift ja bei Gericht rechtzeitig eingegangen sei.

Da hatte der Arbeitnehmer zwar gerechnet, aber nicht richtig. Denn das Bundesarbeitsgericht rechnete anders: Zwar gibt es in der Zivilprozessordnung eine Regelung, nach der eine Verjährung nicht eintritt, wenn rechtzeitig Klage erhoben wird.

Ausdrücklich urteilte das Bundesarbeitsgericht jedoch, dass diese Grundsätze auf tarifliche Ausschlussfristen, die durch eine bloße schriftliche Geltendmachung gewahrt werden können, nicht anwendbar sind. Damit war der Anspruch verfallen, da die Klageschrift eben erst am 7. Januar 2014 und damit sieben Tage zu spät zugestellt worden war.

Also: Gilt eine Ausschlussfrist in einem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, nach der Ansprüche schriftlich geltend zu machen sind, reicht es zur Fristwahrung nicht aus, dass das Anspruchsschreiben vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen ist. Entscheidend ist der Zugang beim Arbeitgeber. Natürlich gilt das auch andersherum für Ansprüche, die der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer geltend machen will.


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