Freitag, 2. Juni 2017

Befristungsfallen bei Rentnern: Wann Sie befristet beschäftigen dürfen.



Aufgrund der demographischen Entwicklung sind viele Unternehmen darauf angewiesen, ihre älteren „Zugpferde“ auch über das Rentenalter hinaus weiter zu beschäftigen oder bereits in den Ruhestand ausgeschiedene Mitarbeiter wieder einzustellen. Dies soll oft nur befristet geschehen. Doch hier ist Vorsicht geboten!
Wann Sie einen Sachgrund brauchen
Nach § 41 Satz 2 SGB VI können Sie das Arbeitsverhältnis Ihres Mitarbeiters zwar auf das Erreichen des Regelrentenalters befristen und den Beendigungszeitpunkt vor Erreichen des Regelrentenalters auch einvernehmlich hinausschieben. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze brauchen Sie für die befristete Weiterbeschäftigung jedoch einen Sachgrund!

Gleiches gilt, wenn Sie einen ehemaligen Mitarbeiter als Rentner wieder befristet einstellen wollen. Ist der Arbeitnehmer innerhalb der letzten 3 Jahre bei Ihnen ausgeschieden, setzt eine befristete Wiedereinstellung des Rentners ebenfalls einen Sachgrund voraus.

Tipp: Sachliche Gründe für die Befristung von Altersrentnern
Allein die Tatsache, dass der Mitarbeiter eine Altersrente bezieht oder beziehen könnte, stellt für sich genommen noch keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die Befristung der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses dar. Allerdings können Sie die Befristung von Altersrentnern insbesondere auf diese Gründe stützen:
- Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur noch vorübergehend (z. B. bis ein Nachfolger anfängt oder eine Nachwuchskraft eingearbeitet ist).
- Die Befristung erfolgt wegen der Eigenart der Arbeitsleistung (z. B. bei Schauspielern).
- Die befristete Verlängerung wird zur Vertretung eines anderen Mitarbeiters vereinbart (z. B. Vertretung wegen Krankheit oder Elternzeit).

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