Wer sich im Zeitpunkt
der Kündigung in Elternzeit befindet, verliert durch die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit, sich weiter beitragsfrei in der
gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.
Wird über das Vermögen des Arbeitgebers das
Insolvenzverfahren eröffnet, besteht das Arbeitsverhältnis zunächst fort. Der
Insolvenzverwalter kann das Arbeitsverhältnis allerdings unter Beachtung der
kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen kündigen. § 113 Satz 2 InsO sieht
dafür eine Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten vor, die allen längeren
vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen vorgeht. Als
Ausgleich für die insolvenzbedingte vorzeitige Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gewährt § 113 Satz 3 InsO einen verschuldensunabhängigen
Schadenersatzanspruch. § 113 InsO ist eine in sich geschlossene Regelung, die
dem Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf gewährt, dass der Insolvenzverwalter
von der Höchstfrist des § 113 Satz 2 InsO keinen oder nur eingeschränkten
Gebrauch macht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
sozialversicherungsrechtliche Nachteile nach sich zieht. Das Gesetz sieht
insoweit allein den Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO vor.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn,
Präsident des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in
Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom
27.02.2014 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. 6 AZR 301/12.
Betriebsstilllegung und Insolvenz
Die Klägerin war im Versandhandel als Einkäuferin beschäftigt. Über das
Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde am 1. September 2009 das Insolvenzverfahren
eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte gemäß § 113 Satz 2 InsO das Arbeitsverhältnis
wegen Betriebsstilllegung zum 31. Mai 2010. Hätte er die vertraglich
vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten, wäre das Arbeitsverhältnis erst zum
30. Juni 2010 beendet worden.
Die Klägerin befand sich im Zeitpunkt der Kündigung in Elternzeit. Durch
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlor sie die Möglichkeit, sich weiter
beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern (§ 192 SGB
V). Dies war dem Insolvenzverwalter bekannt. Die Klägerin begehrt die
Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 30. Juni 2010 beendet worden
ist. Sie hat die Auffassung vertreten, der Insolvenzverwalter habe
ermessensfehlerhaft von der Möglichkeit, die Kündigungsfrist nach § 113 Satz 2
InsO abzukürzen, Gebrauch gemacht. Sie habe unter Berücksichtigung der
Wertentscheidung des Art. 6 GG Anspruch auf Einhaltung der vertraglichen
Kündigungsfrist.
Schadensersatzanspruch
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin
hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg, so Henn.
Der Insolvenzverwalter muss den Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht an den sich aus § 192 SGB V ergebenden
sozialversicherungsrechtlichen Folgen ausrichten. Dass § 113 InsO für die
vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur einen Schadenersatzanspruch
vorsieht, steht im Einklang mit Art. 6 GG.
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