Mit einem unserer
Arbeitnehmer gibt es häufig „zwischenmenschliche“ Probleme. So richtig kommt
niemand mehr im Betrieb mit dem Kollegen zurecht. Das hat er auch wohl selbst
erkannt und fragte uns, ob wir ihm nicht eine Kündigung ausstellen können, da
er dann keine Probleme bei der Bundesagentur für Arbeit erhalten würde. Wie
sehen Sie das? Können wir das einfach so machen? Denn eigentlich ist das ja
eine Benachteiligung des Sozialträgers, oder?
Das sehen Sie genau richtig. Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsame Sache machen und durch ein solches Konstrukt dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld erhält, könnte es bei der nächsten Betriebsprüfung ein ganz böses Erwachen geben.
In der Praxis sollen häufig in solchen Konstellationen unrechtmäßige Sozialtransferleistungen in Anspruch genommen werden. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer auch selbst kündigen. Nur das will er ja gerade nicht, da er dann keinen Anspruch auf sein Arbeitslosengeld hat.
Das Problem kommt spätestens auf Sie als Arbeitgeber zu, wenn Sie die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III ausstellen. Dort sind auch Angaben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Ihnen zu machen. Es wird unter anderem gefragt, ob das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag, eine betriebsbedingte Kündigung oder durch vertragswidriges Verhalten aufgelöst wurde. Kreuzen Sie sämtliche Fragen mit „nein“ an, wird sicherlich eine Rückfrage der Arbeitsagentur erfolgen.
Unter Ziffer 9 des Fragebogens können Sie als Arbeitgeber noch sonstige Hinweise an die Agentur für Arbeit geben. Tragen Sie dort die Bitte Ihres Arbeitnehmers, eine Kündigung auszustellen, ein. So sind Sie auf der sicheren Seite – auch bei der nächsten Betriebsprüfung!
Ein Hinweis: Wenn ein Arbeitnehmer um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bittet, liegt, wie in Ihrem Fall, bereits eine innere Kündigung vor. Solche Mitarbeiter können Sie im Regelfall nicht halten und Sie sollten ernsthaft darüber nachdenken, dem Willen zu entsprechen. Viele Arbeitgeber haben die weitere Befürchtung, dass ein Arbeitnehmer trotz der Bitte gegen die Kündigung klagt und so eine Abfindung verlangen will. Die Gefahr ist jedoch klein. Zum einen wäre das ein widersprüchliches Verhalten und zum anderen können Sie dann ja Ihre Kündigung auch wieder zurückziehen und ihn zur Arbeit auffordern!
Das sehen Sie genau richtig. Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsame Sache machen und durch ein solches Konstrukt dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld erhält, könnte es bei der nächsten Betriebsprüfung ein ganz böses Erwachen geben.
In der Praxis sollen häufig in solchen Konstellationen unrechtmäßige Sozialtransferleistungen in Anspruch genommen werden. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer auch selbst kündigen. Nur das will er ja gerade nicht, da er dann keinen Anspruch auf sein Arbeitslosengeld hat.
Das Problem kommt spätestens auf Sie als Arbeitgeber zu, wenn Sie die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III ausstellen. Dort sind auch Angaben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Ihnen zu machen. Es wird unter anderem gefragt, ob das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag, eine betriebsbedingte Kündigung oder durch vertragswidriges Verhalten aufgelöst wurde. Kreuzen Sie sämtliche Fragen mit „nein“ an, wird sicherlich eine Rückfrage der Arbeitsagentur erfolgen.
Unter Ziffer 9 des Fragebogens können Sie als Arbeitgeber noch sonstige Hinweise an die Agentur für Arbeit geben. Tragen Sie dort die Bitte Ihres Arbeitnehmers, eine Kündigung auszustellen, ein. So sind Sie auf der sicheren Seite – auch bei der nächsten Betriebsprüfung!
Ein Hinweis: Wenn ein Arbeitnehmer um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bittet, liegt, wie in Ihrem Fall, bereits eine innere Kündigung vor. Solche Mitarbeiter können Sie im Regelfall nicht halten und Sie sollten ernsthaft darüber nachdenken, dem Willen zu entsprechen. Viele Arbeitgeber haben die weitere Befürchtung, dass ein Arbeitnehmer trotz der Bitte gegen die Kündigung klagt und so eine Abfindung verlangen will. Die Gefahr ist jedoch klein. Zum einen wäre das ein widersprüchliches Verhalten und zum anderen können Sie dann ja Ihre Kündigung auch wieder zurückziehen und ihn zur Arbeit auffordern!
Bei Fragen "Rund ums Personal" einfach uns fragen! 02365-9740897Keine Rechtsberatung.
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