Dienstag, 6. Juni 2017

Wie berechne ich bei so einem Auto bloß die Privatnutzung?



Wir haben einen Chevrolet direkt aus den USA importieren lassen. Nun stellen wir uns die Frage, wie wir den Bruttolistenpreis für die Versteuerung seiner Privatnutzung ermitteln sollen.
Das ist wirklich kein einfaches Problem. Klar ist, dass er die Privatnutzung zu versteuern hat, entweder durch ein Fahrtenbuch oder mithilfe der 1-Prozent-Regelung. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, wählen Sie in diesem Fall tatsächlich das Fahrtenbuch. Es ist aber natürlich auch verständlich, wenn Ihrem Geschäftsführer genau das zu umständlich ist und er keine Lust hat, ein Fahrtenbuch zu führen.

Müssen Sie tatsächlich auf den Bruttolistenpreis zurückgreifen, werden Sie wohl nicht einfach den Preis nehmen können, den der Wagen in den USA gekostet hat. Das musste auch als erst kürzlich der Besitzer eines Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé bitterlich erfahren (Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2016, Az.: 9 K 264/15).

Der Ford-Fahrer hatte den Wagen zu einem Bruttopreis von knapp 79.000 € kauft, legt dann aber den amerikanischen Bruttolistenpreis umgerechnet in Euro in Höhe von knapp 54.000 € bei der Steuererklärung zu Grunde.

Natürlich fiel das auf und die Angelegenheit musste vom Finanzgericht entschieden werden. Das nahm allerdings weder den einen, noch den anderen Preis an, sondern orientierte sich an dem Preis, den der Importeur für das Fahrzeug gezahlt hatte. Das waren 76.000 € gewesen. In diesen Kosten waren die Sonderausstattung und die Umrüstung auf deutsche Straßenverhältnisse bereits enthalten. Den Händleraufschlag, den der Mann tatsächlich auch noch gezahlt hatte, wurde vom Finanzgericht dagegen nicht berücksichtigt!

Also: Machen Sie es so, wie das Finanzgericht Niedersachsen: Nehmen Sie als Bruttolistenwert den Preis, den der Importeur gezahlt hat.

Bei Fragen "Rund ums Personal" sprechen Sie mich einfach an: 02365-9740897. Keine Rechtsberatung!

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