Wir wollten mit einem Arbeitnehmer über dessen schlechte
Leistungen sprechen und hatten ihn heute für 11:30 Uhr ins Personalbüro
bestellt. Dort erschien aber nicht. Wir haben dann den Vorarbeiter an den
Arbeitsplatz geschickt und dort teilte der Arbeitnehmer diesem mit, dass er an
einem Personalgespräch nicht teilnehmen werde und darin ohnehin keinen Sinn
sehe. Außerdem sei er gar nicht verpflichtet an einem Personalgespräch
teilzunehmen. Nun unsere Fragen: Wie ist die Rechtslage? Woraus ergibt sich ein
Recht für uns, den Arbeitnehmer zum Personalgespräch zu bitten? Sollen wir
abmahnen oder gleich kündigen?
Fürs erste sollte eine Abmahnung ausreichend sein. Machen Sie Ihrem Mitarbeiter darin unmissverständlich klar, dass er verpflichtet ist, an einem Personalgespräch teilzunehmen. Außerdem sagen Sie auch gleich, dass er im Wiederholungsfall mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen hat.
Als Arbeitgeber steht Ihnen grundsätzlich das Weisungsrecht aus § 106 Gewerbeordnung zu. Gelegentlich wird dieses Weisungsrecht auch Direktionsrecht genannt. Sie können bei Vorliegen eines sachlichen Grundes dem Arbeitnehmer gegenüber anordnen, dass er an einem Personalgespräch teilzunehmen hat. Ein solches Gespräch darf Ihr Arbeitnehmer dann nicht einfach ablehnen!
Andererseits ist ein Mitarbeiter aber auch nicht verpflichtet, aktiv an dem Personalgespräch teilzunehmen, also beispielsweise das Gespräch voranzubringen. Auch darf er die Beantwortung von Fragen im persönlichen Bereich schlicht und ergreifend ablehnen.
Bei dem Personalgespräch darf es sich nicht um eine bloße Schikanemaßnahme handeln. Es muss schon ein Grund vorliegen, weshalb Sie das Gespräch führen möchten.
Wenn es bei dem Gespräch über den Inhalt des Arbeitsvertrags geht, findet das Weisungsrecht des Arbeitgebers seine Grenzen. Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist der Arbeitnehmer nämlich nicht verpflichtet, mit dem Arbeitgeber über eine Änderung seines Arbeitsvertrags zu sprechen. Das gilt natürlich auch, wenn es um den Abschluss eines Aufhebungsvertrags geht. Solche Gespräche dürfen gegen den Willen des Arbeitnehmers nicht geführt werden!
Fürs erste sollte eine Abmahnung ausreichend sein. Machen Sie Ihrem Mitarbeiter darin unmissverständlich klar, dass er verpflichtet ist, an einem Personalgespräch teilzunehmen. Außerdem sagen Sie auch gleich, dass er im Wiederholungsfall mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen hat.
Als Arbeitgeber steht Ihnen grundsätzlich das Weisungsrecht aus § 106 Gewerbeordnung zu. Gelegentlich wird dieses Weisungsrecht auch Direktionsrecht genannt. Sie können bei Vorliegen eines sachlichen Grundes dem Arbeitnehmer gegenüber anordnen, dass er an einem Personalgespräch teilzunehmen hat. Ein solches Gespräch darf Ihr Arbeitnehmer dann nicht einfach ablehnen!
Andererseits ist ein Mitarbeiter aber auch nicht verpflichtet, aktiv an dem Personalgespräch teilzunehmen, also beispielsweise das Gespräch voranzubringen. Auch darf er die Beantwortung von Fragen im persönlichen Bereich schlicht und ergreifend ablehnen.
Bei dem Personalgespräch darf es sich nicht um eine bloße Schikanemaßnahme handeln. Es muss schon ein Grund vorliegen, weshalb Sie das Gespräch führen möchten.
Wenn es bei dem Gespräch über den Inhalt des Arbeitsvertrags geht, findet das Weisungsrecht des Arbeitgebers seine Grenzen. Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist der Arbeitnehmer nämlich nicht verpflichtet, mit dem Arbeitgeber über eine Änderung seines Arbeitsvertrags zu sprechen. Das gilt natürlich auch, wenn es um den Abschluss eines Aufhebungsvertrags geht. Solche Gespräche dürfen gegen den Willen des Arbeitnehmers nicht geführt werden!
Sie haben Fragen "Rund ums Personal"? Rufen Sie mich an 02365-9740897. Keine Rechtsberatung.
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