Gestern war ich auf dem Golfplatz. Da erzählte mir ein
Mitspieler, ebenfalls Geschäftsführer einer GmbH, dass ein Mitarbeiter mit
seinem privaten Pkw einen Unfall hatte. Nun verlangt er von seinem Arbeitgeber den
Ersatz des Schadens von über 10.000 €, da die Fahrt beruflich veranlasst war.
Er hatte sich bereit erklärt, mit seinem privaten Pkw bei einem Lieferanten ein
Teil abzuholen. Dabei ist der Arbeitnehmer dann aus Unachtsamkeit von der
Straße abgekommen und hat wohl ein großes Verkehrsschild gerammt.
Vollkaskoversichert war das Fahrzeug allerdings nicht. Kann in einem solchen
Fall tatsächlich der Arbeitgeber in Regress genommen werden?
Da wird der Arbeitgeber unter Umständen tatsächlich
zahlen müssen. Das ist umso bitterer, als dass die Kosten wohl auch von keiner
Versicherung ersetzt werden. Natürlich gelten auch hier die Grundsätze der
Haftungsverteilung im Arbeitsrecht. Nur bei einer leichten und einfachen
Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer eben gar nicht.
Mich erinnert das an ein Urteil, dass ein Oberarzt erwirkt hatte. Der hatte nämlich Rufbereitschaft und erhielt einen Anruf, dass er dringend ins Krankenhaus kommen muss. Wegen einer Eisglätte verursachte er dann einen Unfall und an seinem Fahrzeug entstand ein Schaden von ca. 6.000 €.
Ohne die Rufbereitschaft hätte der Oberarzt vermutlich das Haus gar nicht verlassen. Und so forderte er seinen Arbeitgeber auf, den Schaden zu ersetzen. Denn auch bei anderen beruflich veranlassten Fahrten mit dem Privat-Pkw hat der Arbeitgeber Schäden zu bezahlen.
Das Bundesarbeitsgericht sprach ihm auch grundsätzlich den Schadensbetrag zu. Sogar im Fall der Rufbereitschaft handelt es sich bei der Fahrt zur Arbeitsstätte um eine berufliche Tätigkeit (Urteil vom 22.06.2011, Az.: 8 AZR 102/10).
Daraus lässt sich nur eine Lehre für Arbeitgeber ziehen: Lassen Sie niemals einen Arbeitnehmer oder einen Auszubildenden mit seinem privaten Fahrzeug geschäftliche Fahrten durchführen. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn das Fahrzeug tatsächlich vollkaskoversichert ist, denn dann müssen Sie allenfalls die Selbstbeteiligung zahlen. Sonst gilt: Hände weg vom privaten Pkw des Arbeitnehmers!
Mich erinnert das an ein Urteil, dass ein Oberarzt erwirkt hatte. Der hatte nämlich Rufbereitschaft und erhielt einen Anruf, dass er dringend ins Krankenhaus kommen muss. Wegen einer Eisglätte verursachte er dann einen Unfall und an seinem Fahrzeug entstand ein Schaden von ca. 6.000 €.
Ohne die Rufbereitschaft hätte der Oberarzt vermutlich das Haus gar nicht verlassen. Und so forderte er seinen Arbeitgeber auf, den Schaden zu ersetzen. Denn auch bei anderen beruflich veranlassten Fahrten mit dem Privat-Pkw hat der Arbeitgeber Schäden zu bezahlen.
Das Bundesarbeitsgericht sprach ihm auch grundsätzlich den Schadensbetrag zu. Sogar im Fall der Rufbereitschaft handelt es sich bei der Fahrt zur Arbeitsstätte um eine berufliche Tätigkeit (Urteil vom 22.06.2011, Az.: 8 AZR 102/10).
Daraus lässt sich nur eine Lehre für Arbeitgeber ziehen: Lassen Sie niemals einen Arbeitnehmer oder einen Auszubildenden mit seinem privaten Fahrzeug geschäftliche Fahrten durchführen. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn das Fahrzeug tatsächlich vollkaskoversichert ist, denn dann müssen Sie allenfalls die Selbstbeteiligung zahlen. Sonst gilt: Hände weg vom privaten Pkw des Arbeitnehmers!
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