Dieser Fall des Landesarbeitsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern ist für alle Arbeitgeber interessant (Beschluss vom
19.04.2017, Az.: 3 SaGa 7/16). Denn im laufenden Arbeitsverhältnis besteht für
Arbeitnehmer stets das Verbot, einer Konkurrenztätigkeit nachzugehen. Doch was
alles ist überhaupt eine Konkurrenztätigkeit?
Es ging um den Träger mehrerer privater Schulen. Dort war eine Lehrerin an einem Gymnasium angestellt. Ihr Arbeitsvertrag beinhaltete ein vertragliches Wettbewerbsverbot, wonach jede Zustimmung zu einer Nebentätigkeit nur erteilt wird, wenn dienstliche Aufgaben nicht beeinträchtigt werden und auch sonstige berechtigte Belange nicht verletzt werden.
Der Träger der Schule kündigte dann das Arbeitsverhältnis fristgerecht, allerdings nicht mit Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30. November. Am 1. Dezember nahm die Lehrerin an einer Berufsschule als Deutschlehrerin eine neue Arbeitsstelle auf.
Das wollte sich der private Träger jedoch nicht gefallen lassen und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er wollte erreichen, dass die Tätigkeit jedenfalls bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht durch die Lehrerin aufgenommen wird.
Das machte das Gericht allerdings nicht mit. Das interessante daran: Die Arbeit als Deutschlehrerin an einer staatlichen Berufsschule stellte für die Richter keine wettbewerbswidrige Tätigkeit dar. Stets muss eine Interessenbeeinträchtigung des alten Arbeitgebers vorliegen. Und das hat das Gericht hier nicht angenommen. Die Tätigkeitsbereiche zwischen einer Berufsschule einem Gymnasium unterscheiden sich in ihrer pädagogischen Ausrichtung. Das Gericht hat angenommen, dass die Tätigkeiten derart unterschiedlich sind, dass an einer Vergleichbarkeit fehlen würde.
Also: Die Lehrerin hatte sich nicht wettbewerbswidrig verhalten. Sie durfte die Tätigkeit an der Berufsschule ausüben. Für Sie bedeutet dieser Beschluss, dass bei einer Konkurrenztätigkeit nur dann eine Kündigung ausgesprochen werden darf, wenn tatsächlich Ihre Interessen beeinträchtigt sind.
Es ging um den Träger mehrerer privater Schulen. Dort war eine Lehrerin an einem Gymnasium angestellt. Ihr Arbeitsvertrag beinhaltete ein vertragliches Wettbewerbsverbot, wonach jede Zustimmung zu einer Nebentätigkeit nur erteilt wird, wenn dienstliche Aufgaben nicht beeinträchtigt werden und auch sonstige berechtigte Belange nicht verletzt werden.
Der Träger der Schule kündigte dann das Arbeitsverhältnis fristgerecht, allerdings nicht mit Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30. November. Am 1. Dezember nahm die Lehrerin an einer Berufsschule als Deutschlehrerin eine neue Arbeitsstelle auf.
Das wollte sich der private Träger jedoch nicht gefallen lassen und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er wollte erreichen, dass die Tätigkeit jedenfalls bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht durch die Lehrerin aufgenommen wird.
Das machte das Gericht allerdings nicht mit. Das interessante daran: Die Arbeit als Deutschlehrerin an einer staatlichen Berufsschule stellte für die Richter keine wettbewerbswidrige Tätigkeit dar. Stets muss eine Interessenbeeinträchtigung des alten Arbeitgebers vorliegen. Und das hat das Gericht hier nicht angenommen. Die Tätigkeitsbereiche zwischen einer Berufsschule einem Gymnasium unterscheiden sich in ihrer pädagogischen Ausrichtung. Das Gericht hat angenommen, dass die Tätigkeiten derart unterschiedlich sind, dass an einer Vergleichbarkeit fehlen würde.
Also: Die Lehrerin hatte sich nicht wettbewerbswidrig verhalten. Sie durfte die Tätigkeit an der Berufsschule ausüben. Für Sie bedeutet dieser Beschluss, dass bei einer Konkurrenztätigkeit nur dann eine Kündigung ausgesprochen werden darf, wenn tatsächlich Ihre Interessen beeinträchtigt sind.
Bei Fragen Rund
ums Personal fragen Sie uns: 02365-9740897. Keine Rechstberatung!
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen