Wenn Sie sich selber etwas Gutes für das nächste Jahr tun
wollen, dann verzichten Sie auf Rechtsstreitigkeiten über Zeugnisse mit
ausgeschiedenen Arbeitnehmern. Das bringt nur Ärger, kostet Zeit und Geld. Aber
manche Arbeitgeber legen es genau darauf an. Aber lesen Sie doch selbst diesen
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14.11.2016, Az.: 12 Ta 475/16.
In einem gerichtlichen Vergleich hatten die Parteien vereinbart, dass eine Arbeitgeberin vom Zeugnisentwurf ihres ehemaligen Arbeitnehmers nur aus wichtigem Grund abweichen darf. Als dann der Zeugnisentwurf kam, legte die Arbeitgeberin los:
In einem gerichtlichen Vergleich hatten die Parteien vereinbart, dass eine Arbeitgeberin vom Zeugnisentwurf ihres ehemaligen Arbeitnehmers nur aus wichtigem Grund abweichen darf. Als dann der Zeugnisentwurf kam, legte die Arbeitgeberin los:
- Die ohnehin sehr guten Bewertungen des Arbeitnehmers
änderte sie durch Hinzufügen von Begriffen wie „äußerst“, „extrem“ und
„hervorragend“.
- Den Vorschlag „Wir bewerten ihn mit sehr gut“ ersetzte
sie durch „Wenn es bessere Noten als ‚sehr gut‘ geben würde, würden wir ihn
damit beurteilen“.
- Die Formulierung „Herr F verlässt unser Unternehmen auf
eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern“ ersetzte sie durch „Herr F verlässt
unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir zur Kenntnis nehmen“.
Der Arbeitnehmer war dadurch natürlich gezwungen, die
Festsetzung eines Zwangsgelds durch das Arbeitsgericht zu verlangen. Das
Gericht setzt ein Zwangsgeld fest und der Arbeitgeber legt dagegen Beschwerde
beim Landesarbeitsgericht ein – erfolglos.
Der Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers kann auch dann nicht erfüllt sein, wenn der Arbeitgeber vom Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers „nach oben“ abweicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Gesamteindruck des Zeugnisses ergibt, dass die Bewertungen einen ironischen Charakter haben und damit nicht ernst gemeint sind.
Die Arbeitgeberin hatte die im Vergleich titulierte Pflicht zur Zeugniserteilung nicht erfüllt.
Der Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers kann auch dann nicht erfüllt sein, wenn der Arbeitgeber vom Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers „nach oben“ abweicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Gesamteindruck des Zeugnisses ergibt, dass die Bewertungen einen ironischen Charakter haben und damit nicht ernst gemeint sind.
Die Arbeitgeberin hatte die im Vergleich titulierte Pflicht zur Zeugniserteilung nicht erfüllt.
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