Montag, 27. März 2017

Dienstwagen und neue Urteile.



Wer seinen Dienstwagen sowohl beruflich als auch privat nutzt, darf sich jetzt freuen. Denn ab sofort fahren Sie steuerlich günstiger. Grund: Die Kosten, die Sie rund um den Dienstwagen selber tragen, dürfen Sie steuermindernd geltend machen. Möglich ist dies durch zwei neue Urteile des Bundesfinanzhofs. Wohl dem, der seine kompletten Tankquittungen aufgehoben hat!
Da Dienstwagen meist nicht nur beruflich, sondern auch für private Fahrten und für die Fahrten zur Arbeit genutzt werden, muss die private Nutzung als „geldwerter Vorteil“ – wie normaler Arbeitslohn auch – versteuert werden. Wie hoch dieser Vorteil ist, wird beim Dienstwagen mit der 1 %-Regelung oder per Fahrtenbuchmethode ermittelt. Da ein Fahrtenbuch mit viel Aufwand verbunden ist, entscheiden sich viele für die einfachere Abrechnung nach der 1 %-Regelung: Als geldwerter Vorteil wird hier pro Monat 1 % des Listenpreises angesetzt.
Fahrtenbuch oder 1%-Methode
Beispiel: Helmut Brandt ist Außendienstmitarbeiter. Sein Arbeitgeber stellt ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf. Der Listenpreis beträgt 40.000 Euro. Herr Brandt muss monatlich 1 % von 40.000 Euro, also 400 Euro versteuern.
Wer mit dem Dienstwagen nicht nur privat unterwegs ist, sondern auch von zu Hause zur Arbeit damit fährt, muss zusätzlich monatlich pro Entfernungskilometer 0,03 % des Listenpreises versteuern.
Beispiel: Herr Brandt nutzt seinen Dienstwagen für die Fahrten von seiner Wohnung zum Betrieb des Arbeitgebers. Die einfache Entfernung beträgt 40 km. Der geldwerte Vorteil für diese Fahrten wird so berechnet: 0,03 % von 40.000 Euro x 40 km = 480 Euro. Insgesamt muss Herr Brandt für seinen Dienstwagen also monatlich 880 Euro versteuern, im Jahr sind das 10.560 Euro.
So werden zusätzliche Kosten behandelt
Jetzt stellt sich natürlich die Frage: Welche Kosten des Dienstwagens können Sie geltend machen, um den geldwerten Vorteil zu verringern und damit weniger zu versteuern? Grundsätzlich gilt: Zahlt der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt für den Dienstwagen, wird dieses steuermindernd berücksichtigt. Aber – und hier verliert man sich leicht in juristischen Spitzfindigkeiten – nicht alles, was der Arbeitnehmer zahlt, ist ein Nutzungsentgelt. So gehörten bisher – nach Auffassung von Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung – die Kosten für den Unterhalt und Betrieb des Dienstwagens, also Benzin, Versicherung, Inspektionen, nicht zu diesem Nutzungsentgelt. Und das ist jetzt zum Glück anders. Denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass alle Kosten, die der Arbeitnehmer rund um den Dienstwagen selber zahlt, steuermindernd berücksichtigt werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.11.2016, VI R 2/15). Damit widerspricht er zum einen der Finanzverwaltung, zum anderen hält er an seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest. Die finanziellen Auswirkungen können im Einzelfall enorm sein.
Für die Entfernung zwischen Wohnsitz und Büro ist die kürzeste Straßenverbindung entscheidend. Eine längere, offensichtlich verkehrsgünstigere wird aber auch akzeptiert (Az. VI R 19/11 und VI R 46/10).
Trägt ein Arbeitnehmer Benzinkosten für einen Firmenwagen selbst, kann er die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen (FG Düsseldorf, Az. 12 K 1073/ 14 E). Dies gilt unabhängig davon, ob die private Nutzung des Fahrzeugs nach der 1-Prozent-Methode oder per Fahrtenbuch abgerechnet wird. Das letzte Wort hat der BFH. Betroffene können sich per Einspruch an das Verfahren anhängen (BFH, Az. VI R 2/15).

Beispiel: Herr Brandt hat im Monat Benzinkosten von 500 Euro. Das sind im Jahr immerhin 6000 Euro. Bisher konnte er diese Kosten nicht geltend machen und musste einen geldwerten Vorteil von jährlich 10.560 Euro versteuern. Durch die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf er jetzt seine Benzinkosten steuermindernd ansetzen. Sein geldwerter Vorteil verringert sich also um 6000 Euro, sodass er nur noch 4560 Euro versteuern muss. Bei einem Steuersatz von 35 % inkl. Soli erspart sich Herr Brandt damit Steuern in Höhe von satten 2200 Euro!
Wenn die selbst getragenen Kosten höher sind als der geldwerte Vorteil
Es kann sogar Fälle geben, in denen gar kein geldwerter Vorteil mehr versteuert werden muss. Und was ist, wenn meine selbst getragenen Kosten sogar höher sind als der geldwerte Vorteil? Kann ich den Restbetrag auch noch steuerlich geltend machen? Nein, das lässt der Bundesfinanzhof ausdrücklich nicht zu. Es handelt sich dabei weder um negative Einnahmen noch um Werbungskosten (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.11.2016, VI R 49/14).

Beispiel: Herr Brandt zahlt für den Dienstwagen Aufwendungen in Höhe von 12.000 Euro jährlich selbst. Der geldwerte Vorteil von 10.560 Euro wird dadurch auf 0 Euro reduziert. Den Restbetrag von 1440 Euro kann Herr Brandt nicht ansetzen.

Fazit: Der Bundesfinanzhof zeigt sich mit seiner Rechtsprechungsänderung im Vergleich zu vorher äußerst großzügig. Was Sie aber bei aller Freude über die Urteile nicht übersehen dürfen: Sie müssen ab sofort alle Ihre Belege rund um den Dienstwagen sorgfältig sammeln. Wer das im Jahr 2016 versäumt und zum Beispiel seine Tankquittungen vorschnell entsorgt hat, wird Schwierigkeiten haben, die Benzinkosten nachträglich nachzuweisen.

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