Wer seinen
Dienstwagen sowohl beruflich als auch privat nutzt, darf sich jetzt freuen.
Denn ab sofort fahren Sie steuerlich günstiger. Grund: Die Kosten, die Sie rund
um den Dienstwagen selber tragen, dürfen Sie steuermindernd geltend machen.
Möglich ist dies durch zwei neue Urteile des Bundesfinanzhofs. Wohl dem, der
seine kompletten Tankquittungen aufgehoben hat!
Da Dienstwagen
meist nicht nur beruflich, sondern auch für private Fahrten und für die Fahrten
zur Arbeit genutzt werden, muss die private Nutzung als „geldwerter Vorteil“ –
wie normaler Arbeitslohn auch – versteuert werden. Wie hoch dieser Vorteil ist,
wird beim Dienstwagen mit der 1 %-Regelung oder per Fahrtenbuchmethode
ermittelt. Da ein Fahrtenbuch mit viel Aufwand verbunden ist, entscheiden sich
viele für die einfachere Abrechnung nach der 1 %-Regelung: Als geldwerter
Vorteil wird hier pro Monat 1 % des Listenpreises angesetzt.
Fahrtenbuch oder 1%-Methode
Beispiel: Helmut Brandt ist Außendienstmitarbeiter. Sein
Arbeitgeber stellt ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat
nutzen darf. Der Listenpreis beträgt 40.000 Euro. Herr Brandt muss monatlich 1
% von 40.000 Euro, also 400 Euro versteuern.
Wer mit dem
Dienstwagen nicht nur privat unterwegs ist, sondern auch von zu Hause zur
Arbeit damit fährt, muss zusätzlich monatlich pro Entfernungskilometer 0,03 %
des Listenpreises versteuern.
Beispiel: Herr Brandt nutzt seinen Dienstwagen für
die Fahrten von seiner Wohnung zum Betrieb des Arbeitgebers. Die einfache
Entfernung beträgt 40 km. Der geldwerte Vorteil für diese Fahrten wird so
berechnet: 0,03 % von 40.000 Euro x 40 km = 480 Euro. Insgesamt muss Herr
Brandt für seinen Dienstwagen also monatlich 880 Euro versteuern, im Jahr sind
das 10.560 Euro.
So werden
zusätzliche Kosten behandelt
Jetzt stellt sich natürlich die Frage: Welche Kosten des
Dienstwagens können Sie geltend machen, um den geldwerten Vorteil zu verringern
und damit weniger zu versteuern? Grundsätzlich gilt: Zahlt der Arbeitnehmer ein
Nutzungsentgelt
für den Dienstwagen, wird dieses steuermindernd
berücksichtigt. Aber – und hier verliert man sich leicht in juristischen
Spitzfindigkeiten – nicht alles, was der Arbeitnehmer zahlt, ist ein
Nutzungsentgelt. So gehörten bisher
– nach Auffassung von Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung – die Kosten für den
Unterhalt und Betrieb des Dienstwagens, also Benzin, Versicherung,
Inspektionen, nicht zu diesem Nutzungsentgelt. Und das ist jetzt zum Glück
anders. Denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass alle Kosten, die der
Arbeitnehmer rund um den Dienstwagen selber zahlt, steuermindernd
berücksichtigt werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.11.2016, VI R 2/15).
Damit widerspricht er zum einen der Finanzverwaltung, zum anderen hält er an
seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest. Die finanziellen
Auswirkungen können im Einzelfall enorm sein.
Für
die Entfernung zwischen Wohnsitz und Büro ist die kürzeste Straßenverbindung
entscheidend. Eine längere, offensichtlich verkehrsgünstigere wird aber auch
akzeptiert (Az. VI R 19/11 und VI R 46/10).
Trägt
ein Arbeitnehmer Benzinkosten für einen Firmenwagen selbst, kann er die
Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen (FG Düsseldorf, Az. 12 K 1073/
14 E). Dies gilt unabhängig davon, ob die private Nutzung des Fahrzeugs nach
der 1-Prozent-Methode oder per Fahrtenbuch abgerechnet wird. Das letzte Wort
hat der BFH. Betroffene können sich per Einspruch an das Verfahren anhängen
(BFH, Az. VI R 2/15).
Beispiel: Herr Brandt hat im Monat Benzinkosten von 500
Euro. Das sind im Jahr immerhin 6000 Euro. Bisher konnte er diese Kosten nicht
geltend machen und musste einen geldwerten Vorteil von jährlich 10.560 Euro
versteuern. Durch die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf er jetzt
seine Benzinkosten steuermindernd ansetzen. Sein geldwerter Vorteil verringert
sich also um 6000 Euro, sodass er nur noch 4560 Euro versteuern muss. Bei einem
Steuersatz von 35 % inkl. Soli erspart sich Herr Brandt damit Steuern in Höhe
von satten 2200 Euro!
Wenn die selbst
getragenen Kosten höher sind als der geldwerte Vorteil
Es kann sogar Fälle geben, in denen gar kein geldwerter
Vorteil mehr versteuert werden muss. Und was ist, wenn meine selbst getragenen
Kosten sogar höher sind als der geldwerte Vorteil? Kann ich den Restbetrag auch
noch steuerlich geltend machen? Nein, das lässt der Bundesfinanzhof
ausdrücklich nicht zu. Es handelt sich dabei weder um negative Einnahmen noch
um Werbungskosten (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.11.2016, VI R
49/14).
Beispiel: Herr Brandt zahlt für den Dienstwagen
Aufwendungen in Höhe von 12.000 Euro jährlich selbst. Der geldwerte Vorteil von
10.560 Euro wird dadurch auf 0 Euro reduziert. Den Restbetrag von 1440 Euro
kann Herr Brandt nicht ansetzen.
Fazit:
Der Bundesfinanzhof zeigt sich mit seiner Rechtsprechungsänderung im Vergleich
zu vorher äußerst großzügig. Was Sie aber bei aller Freude über die Urteile
nicht übersehen dürfen: Sie müssen ab sofort alle Ihre Belege rund um den Dienstwagen
sorgfältig sammeln. Wer das im Jahr 2016 versäumt und zum
Beispiel seine Tankquittungen vorschnell entsorgt hat, wird Schwierigkeiten
haben, die Benzinkosten nachträglich nachzuweisen.
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