Montag, 20. März 2017

Diese Klausel im Vertrag kann Ihnen viel Zeit sparen helfen!


Heute hat der Bewerber die Qual der Wahl. Er kann sich oft den Arbeitsplatz aussuchen, und wenn Sie Pech haben, liegt Ihnen zwar ein unterzeichneter Arbeitsvertrag vor, aber der neue Mitarbeiter erscheint erst gar nicht.

Viele Fach- und Führungskräfte pokern um den am besten bezahlten Job und nehmen es mit bereits eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen nicht so genau. Hat Ihr neuer Mitarbeiter noch ein besseres Angebot erhalten, warten Sie als Arbeitgeber am ersten Arbeitsvertrag also vielleicht vergeblich auf die erwartete Verstärkung. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern auch teuer, weil Sie jetzt eine neue Stellenanzeige schalten müssen. Und nicht nur das: Neuer Bewerberauswahl ... neue Bewerbungsgespräche ... neue Vertragsverhandlungen ... das alles kostet ganz schön Zeit. Zeit, die Sie sich sparen können!

Machen Sie deutlich: „Lieber neuer Mitarbeiter, die Sache mit der Anstellung nehmen wir ernst!“ Wie? Indem Sie in Ihre Arbeitsverträge eine Vertragsstrafenklausel für den Fall aufnehmen, dass ein neuer Mitarbeiter an seinem ersten Arbeitstag nicht erscheint. Die folgende Klausel sollte deshalb in Ihren Arbeitsverträgen nicht fehlen:

Muster: Vertragsstrafe bei Nichterscheinen

Der Mitarbeiter verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

Tipp:
Es gibt noch eine andere Variante: Nicht seltener ist in der Praxis der Fall, dass ein Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Auch hierfür gibt es die passende Klausel:

Muster: Vertragsstrafe bei Vertragsbruch

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für einen Vertragsbruch bis zum Ende der Probezeit und einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen, bleibt auch hier unberührt.



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