Freitag, 24. März 2017

Ihr Azubi ist krank nach einem Sportunfall – ist das selbstverschuldet?



Als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer haben Auszubildende das Recht, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für eine Dauer von 6 Wochen von Ihrem Unternehmen zu erhalten. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn der Azubi seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Liegt er beispielsweise im Bett oder im Krankenhaus, weil er gezielt an einer Schlägerei – etwa im Rahmen eines Fußballspiels oder einer Demonstration – teilgenommen hat, dann entfällt sein Recht auf Entgeltfortzahlung.
Sie als Ausbildungsbetrieb müssen allerdings nachweisen, dass ein Verschulden des Auszubildenden vorliegt. Dies könnte sich als schwierig herausstellen, da sich der Auszubildende möglicherweise der Konsequenzen bewusst ist und daher einen anderen Grund für seine Erkrankung bzw. Verletzung nennt.

Und wenn ein gefährlicher Sport bewusst ausgeübt wird?
Normalerweise zahlen Sie die Vergütung auch weiter, wenn sich der Azubi beim Sport verletzt. Das gilt einerseits für den Kreuzbandriss beim Zweikampf im Fußball und andererseits auch bei einem Rückenleiden, das durch den Kegelsport ausgelöst wurde. Allerdings gibt es 3 Ausnahmen, in denen Sie das Entgelt nicht fortzahlen müssen:

1. Der Azubi wählt eine sportliche Betätigung, die seine Kräfte und Fähigkeiten bei Weitem übersteigt. Beispiel: Ein Auszubildender nimmt völlig untrainiert bzw. ohne die entsprechende Technik zu beherrschen an einem Wettkampf teil, erleidet einen Zusammenbruch und fehlt einige Tage im Betrieb.

2. Der Azubi verstößt in grober Weise gegen gängige und anerkannte Regeln und handelt dabei leichtsinnig. Beispiel: Ein Auszubildender geht dem Klettersport nach, verzichtet aber bis zu einer Höhe von 3 Metern auf eine Sicherung. Er stürzt ab und erleidet einen Beinbruch, der ihn wochenlang an der Ausbildung hindert.

3. Der ausgeübte Sport gilt als gefährlich. Beispielsweise hat das Arbeitsgericht Hagen bereits vor Jahren festgestellt, dass Kickboxen eine solche gefährliche Sportart ist (4 Ca 648/87 vom 15.9.1989)

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