In Ergänzung meines Berichtes vom 17.03.2017 möchte ich
Ihnen die Neuheiten, die ab 01.04.2017 gelten näher erläutern.
1.
Ab 1.4.2017 gilt eine neue Höchstüberlassungsdauer
von 18 Monaten.
Die Folge: Der langfristige Einsatz bewährter Leiharbeitnehmer ist ab dann nicht mehr möglich.
Die Folge: Der langfristige Einsatz bewährter Leiharbeitnehmer ist ab dann nicht mehr möglich.
2.
Ab 9
Monaten wird’s teuer: Ab dann gilt der „Equal-Pay-Grundsatz“ für alle
überlassenen Leiharbeitnehmer.
Die Folge: Leiharbeitnehmer erhalten dann grundsätzlich denselben Lohn wie Ihr Stammpersonal.
Die Folge: Leiharbeitnehmer erhalten dann grundsätzlich denselben Lohn wie Ihr Stammpersonal.
3.
Werkverträge mit Subunternehmern drohen ab
1.4.2017 als versteckte Arbeitnehmerüberlassung eingestuft zu werden.
Die Folge: Ihre Subunternehmerverträge müssen überprüft und an die neuen Regeln angepasst werden. Das bisher genutzte Schlupfloch der sogenannten Vorratserlaubnis gibt es dann nicht mehr.
Die Folge: Ihre Subunternehmerverträge müssen überprüft und an die neuen Regeln angepasst werden. Das bisher genutzte Schlupfloch der sogenannten Vorratserlaubnis gibt es dann nicht mehr.
4.
Ab
1.4.2017 dürfen Zeitarbeitnehmer nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt
werden.
Die Folge: Im Falle eines Streiks haben Leiharbeitnehmer künftig nicht mehr die Wahl, ob sie als Streikbrecher weiterarbeiten wollen oder nicht. Die Folgen von Streiks treffen
Die Folge: Im Falle eines Streiks haben Leiharbeitnehmer künftig nicht mehr die Wahl, ob sie als Streikbrecher weiterarbeiten wollen oder nicht. Die Folgen von Streiks treffen
Sie als Arbeitgeber damit deutlich härter als bisher.
5. Kein Kettenverleih mehr
über Drittfirmen
Die Folge: Zeitarbeitsunternehmen dürfen künftig nur noch eigene Mitarbeiter verleihen und nicht mehr auf Zeitarbeiter von Drittfirmen zurückgreifen.
Die Folge: Zeitarbeitsunternehmen dürfen künftig nur noch eigene Mitarbeiter verleihen und nicht mehr auf Zeitarbeiter von Drittfirmen zurückgreifen.
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