Freitag, 3. März 2017

Wer haftet eigentlich bei Verstoß gegen Arbeitsschutz?



Die Frage: Unser Betriebsrat meint, wir würden das Thema Arbeitsschutz nicht wirklich ernst nehmen, da wir noch keine Gefährdungsbeurteilungen der Arbeitsplätze vorgenommen haben. Was kann uns eigentlich wirklich passieren, wenn es zum Arbeitsunfall kommt? Wir sind doch schließlich versichert, oder?
Die Antwort: Jeder Betrieb, in dem auch nur ein Minijobber beschäftigt wird, ist einer Berufsgenossenschaft (BG) zugeordnet. Diese ist nach dem SGB VII befugt, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen.
Wenn Sie solche Unfallverhütungsvorschriften nicht beachten und ein Unfall geschieht, wird die Beweislast umgekehrt. Es besteht dann die Vermutung, dass der Unfall nicht passiert wäre, wenn Sie die Vorschriften eingehalten hätten. Bei fahrlässigen Personenschäden Ihrer Arbeitnehmer gibt es einen Haftungsausschluss für Sie. Nicht Sie, sondern die Berufsgenossenschaft zahlt. Diese wird sich allerdings bei Ihnen das Geld wiederholen, wenn Sie grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt haben.

Die Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Zudem kann es sogar zu einer Strafbarkeit des Arbeitgebers kommen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 12.8.2008 – Az.: 9 AZR 1117/06 – allen Arbeitgebern Folgendes mitgeteilt: „Der Arbeitgeber hat nach § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Nach § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen so zu regeln, dass der Dienstverpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.“

Dementsprechend haben Sie die entsprechenden Gesetze, Verordnungen und Regelungen beim betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuhalten. Dies gilt besonders für die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, bis Ende 2009 besser bekannt als Unfallverhütungsvorschriften (UVV).

Die zentralen Normen finden Sie im ArbSchG. Dieses gilt für alle Beschäftigten mit Ausnahme der Angestellten in privaten Haushalten. Dazu gibt es eine Vielzahl von Spezialgesetzen und Verordnungen.

Die Durchführung und Überwachung des staatlichen Arbeitsschutzes ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In der Regel sind die Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz zuständig. Die Mitarbeiter dieser Stellen können unangemeldet in Ihrem Betrieb erscheinen, Auskünfte verlangen, Einsicht in Unterlagen nehmen und Anweisungen geben. In gravierenden Fällen dürfen sie sogar den Betrieb oder einzelne Betriebsteile stilllegen und Bußgelder und Strafen verhängen.

Wichtig: Zu Ihren wesentlichen Pflichten gehören die Gefahranalyse und die regelmäßige Dokumentation.

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