Dienstag, 4. August 2015

So zeichnen Sie die Arbeitszeiten von Minijobbern und kurzfristig Beschäftigten WIRKLICH mindestlohngesetz-sicher auf!

Das Mindestlohngesetz verlangt eine genaue Aufzeichnung der Arbeitszeiten. Von der neuen Aufzeichnungspflicht sind alle Minijobber und kurzfristig Beschäftigte betroffen. Ausgenommen davon sind lediglich die Minijobber in Privathaushalten.

Das muss aufgezeichnet werden

Nach dem Mindestlohngesetz und auch nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz müssen Sie Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzeichnen. Die Pausen (Ruhezeiten) gehören nicht zur Arbeitszeit und müssen nicht extra ausgewiesen werden, Sie dürfen das aber tun.

Tipp:
Es ist nicht erforderlich, die Arbeitszeiten mittels einer elektronischen Zeiterfassung aufzuzeichnen. Formvorschriften gibt es keine, sodass Sie auch andere Aufzeichnungen, wie beispielsweise ein Stundenbuch oder ähnliche Aufzeichnungen, die Aufschluss über die Arbeitszeiten geben, vorlegen können. Es genügt daher auch, wenn Sie einen „Stundenzettel“ auf Papier führen lassen. Dieser kann beispielsweise in dieser Form geführt werden: siehe Tabelle.

Wichtig:
Sie müssen die tatsächlichen Arbeitszeiten für jeden Arbeitstag erfassen. Eine arbeitsvertragliche Regelung darüber, welche Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeiten definiert, genügt hier nicht.

Beispiel:
Laut Arbeitsvertrag arbeitet ein Minijobber immer freitags von 14 bis 18 Uhr. Diese Aussage aus dem Arbeitsvertrag genügt den Aufzeichnungspflichten nicht. Denn Sie müssen die tatsächlichen Arbeitszeiten aufzeichnen.

Wichtig:
Die Arbeitszeitaufzeichnungen müssen Sie 2 Jahre aufbewahren. Die Arbeitszeit muss dabei bis zum Ablauf des 7.auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages dokumentiert sein, also bis eine Woche später.

Praxis-Tipp: Lassen Sie die Arbeitszeiterfassung arbeitstäglich von den Arbeitnehmern durchführen, wenn Sie die Zeiten nicht selbst aufzeichnen.

Das sollten Sie bei den Arbeitszeitaufzeichnungen beachten

Als Arbeitgeber müssen Sie sicherstellen, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen korrekt und vollständig vorliegen. Kontrollieren Sie daher regelmäßig – wenigstens stichprobenartig – die Aufzeichnungen. Aus gutem Grund: Die Aufzeichnungen müssen bei Kontrollen dem Zoll zugänglich gemacht werden. Es ist deshalb klug, die Aufzeichnungen im Falle eines Falles schnell griffbereit zu haben.

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