Geht es um eine Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit, hatten Arbeitnehmer bislang schlechte Karten. Das hat sich jetzt geändert (Bundesarbeitsgericht (BAG), 19.5.2015, Az.: 9 AZR 725/13):
Einer Ergotherapeutin standen 36 Urlaubstage im Jahr bei einer 5-Tage-Woche zu. Nach der Geburt eines Kindes ging die Beschäftigte Mitte Februar 2011 bis zur Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses im Mai 2012 in Elternzeit. Ende Mai 2012, also nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, verlangte sie die Abgeltung ihres Resturlaubs aus den Jahren 2010 bis 2012.
Erst danach äußerte sich der Arbeitgeber zu den Urlaubsansprüchen. Er erklärte, er werde den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin wegen der Elternzeit kürzen. Bislang war das möglich.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Gericht erklärte die nachträgliche Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen der Elternzeit nun allerdings für unwirksam und sprach der Ergotherapeutin eine Abgeltung in Höhe von 3.822 Euro zu.
Seine Entscheidung begründete das Gericht mit § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Danach kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers für jeden vollen Kalendermonat um 1/12 kürzen. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Das ist nach der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses jedoch nicht mehr der Fall. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt der Anspruch auf Erholungsurlaub und dafür ist ein Abgeltungsanspruch in entsprechender Höhe entstanden. Dabei handelt es sich um einen reinen Geldanspruch, der sich nicht von anderen Zahlungsansprüchen, die der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber hat, unterscheidet.
Also: Das Bundesarbeitsgericht hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung geändert. Bisher durften Arbeitgeber den Urlaubsanspruch in solchen Fällen kürzen. Ist das Beschäftigungsverhältnis beendet, kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen der Elternzeit nun nicht mehr kürzen. Das sollte dementsprechend vorher geschehen.
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