Nun gibt es schon länger als sieben Monate den gesetzlichen Mindestlohn. Am 1. Januar 2015 ist das Gesetz über den Mindestlohn in Kraft getreten. Und natürlich gibt es nun ganz allmählich die allerersten Urteile zu diesem Thema. Wie so häufig sind die Gerichte in Berlin Vorreiter. Und natürlich ebenso häufig zulasten des Arbeitgebers. Hier ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 17.04.2015, Az.: 28 Ca 2405/15):
Ein Hausmeister arbeitete regelmäßig 14 Stunden pro Woche beziehungsweise 56 Stunden monatlich. Sein Gehalt belief sich auf 315 Euro monatlich, also pro Stunde 5,19 Euro. Das Mindestlohngesetz sieht aber grundsätzlich eine Vergütung von 8,50 Euro vor. Deshalb verlangte der Hausmeister nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes die Anhebung seines Stundenlohns. Auch er wollte die ihm gesetzlich zustehenden 8,50 Euro erhalten.
Das sah der Arbeitgeber allerdings anders. Er bot dem Mitarbeiter zwar eine Heraufsetzung des Stundenlohns an, aber bei einer deutlichen Reduzierung der monatlichen Arbeitszeit. Nach dem Vorschlag wäre der Arbeitnehmer zwar auf einen Stundenlohn von 10,50 Euro gekommen, hätte aber insgesamt nur noch monatlich 32 Stunden bei einer Vergütung von 325 Euro arbeiten können.
Eigentlich ja eine ganz gute Alternative für den Arbeitnehmer: weniger arbeiten bei etwas mehr Geld. Trotzdem lehnte er ab. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Gegen die Kündigung klagte der Mitarbeiter und gewann!
Nach dem Arbeitsgericht Berlin handelte sich um eine verbotene Maßregelung nach § 612a BGB. Nur weil der Mitarbeiter seine gesetzlichen Rechte eingefordert hatte, durfte ihm nicht gekündigt werden. Das hatte sich der Arbeitgeber sicherlich anders vorgestellt!
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