Dass beim Thema Kündigung der Teufel oft im Detail steckt, zeigt sich ganz besonders dann, wenn Sie als Arbeitgeber den Vertrag mit einem befristet Beschäftigten kündigen wollen. Das beweist der folgende Fall.
Der Fall:
Ein Sozialarbeiter war befristet angestellt. Im Arbeitsvertrag war eine ordentliche Kündigungsfrist vereinbart. Während der Anstellung wurde die Arbeitszeit durch Änderungsvertrag von Teilzeit auf Vollzeit aufgestockt. Später kündigte der Arbeitgeber ordentlich. Der Sozialarbeiter klagte dagegen. Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung sei nach der Änderung nicht erneut vereinbart worden.
Das Urteil:
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Kündigung. Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung sei durch die Änderung nicht beeinflusst worden und habe daher nicht erneut vereinbart werden müssen (LAG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 11.03.2015, Az.: 3 Sa 273/14).
Die Lösung:
Befristete Arbeitsverhältnisse können zwar immer auch außerordentlich gekündigt werden. Das setzt aber einen wichtigen Grund voraus, der es für Sie unzumutbar macht, das Ende des Arbeitsverhältnisses abzuwarten. Gerade bei kurzzeitig befristeten Verträgen ist das schwer darzulegen. Flexibler sind Sie mit einer ordentlichen Kündigung.
Ordentlich kündbar sind befristete Arbeitsverhältnisse aber nur dann, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Zum Beispiel so (Formulierungsbeispiel):
§ (...) Kündigung
1. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist vor Ende der Befristung von beiden Seiten möglich. § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz wird abbedungen.
2. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Der Fall:
Ein Sozialarbeiter war befristet angestellt. Im Arbeitsvertrag war eine ordentliche Kündigungsfrist vereinbart. Während der Anstellung wurde die Arbeitszeit durch Änderungsvertrag von Teilzeit auf Vollzeit aufgestockt. Später kündigte der Arbeitgeber ordentlich. Der Sozialarbeiter klagte dagegen. Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung sei nach der Änderung nicht erneut vereinbart worden.
Das Urteil:
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Kündigung. Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung sei durch die Änderung nicht beeinflusst worden und habe daher nicht erneut vereinbart werden müssen (LAG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 11.03.2015, Az.: 3 Sa 273/14).
Die Lösung:
Befristete Arbeitsverhältnisse können zwar immer auch außerordentlich gekündigt werden. Das setzt aber einen wichtigen Grund voraus, der es für Sie unzumutbar macht, das Ende des Arbeitsverhältnisses abzuwarten. Gerade bei kurzzeitig befristeten Verträgen ist das schwer darzulegen. Flexibler sind Sie mit einer ordentlichen Kündigung.
Ordentlich kündbar sind befristete Arbeitsverhältnisse aber nur dann, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Zum Beispiel so (Formulierungsbeispiel):
§ (...) Kündigung
1. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist vor Ende der Befristung von beiden Seiten möglich. § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz wird abbedungen.
2. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
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