Mittwoch, 26. August 2015

Beim Mindestlohn für Praktikanten: Gibt es da Ausnahmen?

Die Regelungen des neuen Mindestlohngesetzes betreffen alle Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind. Es gibt grundsätzlich keine Ausnahmen. Somit ist der Mindestlohn für Voll- und Teilzeitbeschäftigte gleichermaßen zu zahlen. Aber auch für die besonderen Personenkreise wie Minijobber, Rentner, Studenten und Saisonaushilfen gelten die Regelungen.
Der Mindestlohn gilt sogar für freiwillige Praktikanten!
Aber: Nicht für alle Praktikanten ist immer der Mindestlohn zu zahlen. Als Praktikanten gelten Personen, die nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Erfahrungen und Kenntnisse eine bestimmte (betriebliche) Tätigkeit ausüben, um sich
- auf eine Berufsausbildung oder
- eine vergleichbare Ausbildung
vorzubereiten.

Für diese Praktikanten müssen Sie keinen Mindestlohn berücksichtigen:
- Die Mindestlohnregelungen gelten somit nicht für Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren. Das heißt Sie dürfen die Schulpraktikanten weiterhin für ein bis zwei Wochen entgeltlos beschäftigen,
- Auch für Studenten, die ein Betriebspraktikum absolvieren, das Teil des Studiums und in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, darf weiterhin unterhalb des Mindestlohns gezahlt werden. Handelt es sich jedoch um ein freiwilliges Praktikum, das nicht in einer Prüf- oder Studienordnung vorgeschrieben ist, so gelten die Mindestlohnbestimmungen auch für Studenten.
- Bei Praktika, die zur Orientierung für die Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums erbracht werden, können Sie sich ebenfalls auf die Ausnahmevorschrift berufen. Allerdings dürfen diese Praktika maximal für 3 Monate ausgeübt werden.
- Auch sind Praktika zulässig, die begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet werden, wenn mit dem Praktikanten vorher kein solches Praktikumsverhältnis bestanden hat oder er an einer Eingliederungsmaßnahme oder Berufsausbildungsvorbereitung der Bundesagentur für Arbeit teilnimmt.

Zu Ihrer Information: Bitte mit allen Praktikanten einen schriftlichen Vertrag abschließen! 

Sie haben noch Fragen Rund ums Personal? Rufen Sie uns an! 02365-9740897 wir helfen gern weiter.

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