Donnerstag, 20. August 2015

Mindestlohn und Bereitschaftszeiten.


Neulich fragte mich ein Arbeitgeber, wie er einen Beifahrer in einem Lkw bezahlen soll. Denn letztendlich würde ja immer nur einer der Fahrer arbeiten und der andere sich ausruhen. Insbesondere ging es dem Arbeitgeber um das neue Mindestlohngesetz und ob er das auch bei Beifahrern einhalten muss. Natürlich kann diese Frage auch generell gestellt werden für alle Mitarbeiter, die Bereitschaftsarbeit leisten. 

Eins ist ganz klar: Nach der Rechtsprechung ist Bereitschaftsarbeit ganz normale Arbeitszeit. Nur die Vergütung kann bei einer entsprechenden Vereinbarung geringer sein. Wichtig: Existiert keine Vereinbarung zur Bezahlung der Bereitschaftszeiten, sind diese Arbeitszeiten wie jede andere Arbeit auch zu vergüten. Und natürlich ist dabei auch der gesetzliche Mindestlohn zu beachten. Abweichende Regelungen können sich im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag befinden. So war es auch in einem aktuellen Fall des Arbeitsgerichts Aachen (Urteil vom 21.04.2015, Az.: 1 Ca 448/15h):

Auf das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters im Rettungsdienst fand der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes Anwendung. Danach beträgt die tarifliche Wochenarbeitszeit grundsätzlich 39 Stunden, im Rettungsdienst können allerdings Bereitschaftszeiten zusätzlich anfallen. Diese werden aber nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit angerechnet. Der Mitarbeiter machte nun weitere Ansprüche geltend, denn nach seiner Meinung waren die tariflichen Regelungen zur Vergütung von Bereitschaftszeiten nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes unzulässig geworden. Deshalb sei ihm für jede Stunde Bereitschaftszeit eine zusätzliche Vergütung von 8,50 Euro zu zahlen. Das Arbeitsgericht Aachen hielt die Regelungen im TVöD allerdings für rechtmäßig. Zudem hätte der Arbeitnehmer, selbst wenn die Bereitschaftszeiten nach dem Mindestlohngesetz wie Vollarbeitszeit zu vergüten wären, mehr Geld als 8,50 Euro pro Stunde im Durchschnitt erhalten.

Trotzdem gilt: Der Mindestlohn ist auch bei Bereitschaftszeiten zu beachten!

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