kann sich schnell rächen. Denn wer unterdurchschnittlich wenig verdient, ist meistens auch schlecht motiviert. Außerdem gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. So steht es nämlich in § 17 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Maßgeblich für die Angemessenheit ist die Verkehrsanschauung und wichtigster Anhaltspunkt für diese sind die einschlägigen Tarifverträge. Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte Vergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet. Und das gilt selbst bei einem Arbeitgeber, der gemeinnützig tätig ist, so das Bundesarbeitsgericht.
Der Fall: Der Arbeitgeber war ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der Förderung der qualifizierten Berufsausbildung. Der Verein stellt Auszubildende ein, die dann in seinen Mitgliedsbetrieben tätig wurden. Ein solcher Azubi erhielt einen Ausbildungsplatz zum Maschinen- und Anlagenführer. Das Problem: Er erhielt nur ca. 55 % der Ausbildungsvergütung nach den Tarifverträgen für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern. Den Rest klagte der Azubi schlicht und ergreifend ein. Immerhin ging es um fast 22.000 Euro brutto.
Und der Azubi erhielt in allen drei Instanzen Recht. Die Vergütung war unangemessen. Bei einem Unterschreiten der tariflichen Ausbildungsvergütung um 50 % besteht bereits eine Vermutung der Unangemessenheit der Ausbildungsvergütung. Diese Vermutung wurde von dem Verein nicht widerlegt. Deshalb muss nun an den Auszubildenden nachgezahlt werden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 2015, Az.: 9 AZR 108/14).
Also: Vorsicht vor zu geringen Ausbildungsvergütungen!
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen