Unpünktliche Mitarbeiter sind für Sie als Arbeitgeber ein richtiges Ärgernis. Sie halten den Betrieb auf, stören die Arbeitsabläufe und zeigen ein Fehlverhalten, das von Ihnen aber leicht abgestellt werden kann – zuerst mit einer Abmahnung! Dann aber gilt: Die außerordentliche Kündigung eines verspäteten Mitarbeiters ist grundsätzlich nach mindestens einer vorausgegangenen Abmahnung gerechtfertigt, wenn die Pünktlichkeit des Mitarbeiters für einen unternehmerischen Erfolg unbedingte Voraussetzung ist.
Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob durch den Arbeitszeitverstoß Störungen im betrieblichen Ablauf verursacht werden. Dann spielt es auch keine Rolle, ob der Mitarbeiter unverschuldet seinen Arbeitstermin nicht eingehalten hat, weil er ihn – etwa wegen einer seelischen Erkrankung – schlichtweg vergessen hat. In diesem Fall muss er den Arbeitstermin in einen Kalender eintragen oder sich anderweitig eine Erinnerungsstütze suchen (Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2006, Az. 4 Sa 1008/05).
Achtung:
Die fristlose Kündigung setzt voraus, dass Ihnen als Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des unpünktlichen Mitarbeiters bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Weil das aber bei bloßer Unpünktlichkeit noch nicht der Fall ist, bleibt die außerordentliche Kündigung die Ausnahme.
Stattdessen müssen Sie einen regelmäßig zu spät kommenden Mitarbeiter zunächst abmahnen, um ihm anschließend bei weiterer Unpünktlichkeit die ordentliche, also fristgemäße Kündigung aussprechen zu können.
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