Mittwoch, 8. Juli 2015

Dienstwagen und Mindestlohn: kann es da Probleme geben?

Es ist tatsächlich so, dass sämtliche Betriebe, die eine Dienstwagenflotte unterhalten, die Regelungen des Mindestlohns im Auge haben müssen.  Denn es gilt der Grundsatz, dass der Mindestlohn für die Normalleistung zu zahlen ist. Damit ist gemeint, dass der Arbeitnehmer bereits für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeit den Mindestlohn erhalten muss. Insbesondere Sachzuwendungen dürfen Sie nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Und genau da liegt das Problem der Firmenwagen.

Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen nutzen dürfen, liegen mit ihrem Verdienst oftmals weit über dem Stundenlohn von 8,50 Euro. Doch Vorsicht: Sie sollten sich die Lohnabrechnungen dieser Mitarbeiter einmal genauer ansehen. Denn bei der Firmenwagenberechnung sind für den Sachbezug zwar Steuern und Sozialabgaben für den geldwerten Vorteil des Firmenwagens zu entrichten. Diesen Sachbezugswert dürfen Sie aber nicht in die Mindestlohnermittlung mit einbeziehen.

Das heißt: Bei diesen Mitarbeitern können Sie nur das Gehalt (Barlohn) für die Mindestlohnermittlung berücksichtigen.

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält ein Arbeitsentgelt  von 1.800 Euro im Monat. Daneben kann er noch einen Firmenwagen privat nutzen. Der geldwerte Vorteil dafür beträgt 400 Euro. Das Steuer- und Sozialversicherungs-Brutto beträgt somit 2.200 €. Für die Mindestlohnermittlung ist der geldwerte Vorteil jedoch nicht zu berücksichtigen. Es zählt hier nur der Barlohn in Höhe von 1.800 €.

In dem Beispiel dürfte der Mindestlohn nicht zum Problem werden. Arbeitet der Mitarbeiter jedoch in einem Monat einmal 212 Stunden, setzen Sie in der Mindestlohn-Falle. Das ergibt nämlich nicht den Betrag von 8,50 € pro Stunde.

Besonders problematisch wird es bei Teilzeitkräften: Arbeitet nämlich einer der Arbeitnehmer in Teilzeit, ist der Barlohnanteil am Gehalt oft wesentlich niedriger!

Bei Minijobbern mit Firmenwagen, insbesondere zum Beispiel bei Familienangehörigen, stellt sich das Problem noch stärker dar. Neben der Beurteilung, ob der Mindestlohn eingehalten wird, müssen Sie auch darauf achten, dass das ausgezahlte Entgelt auch angemessen ist!

Prüfen Sie die Lohnabrechnungen der Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen nutzen, ganz genau. Der Firmenwagen kann sonst sehr schnell zur Mindestlohn-Falle werden. 

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