Grundsätzlich gelten auch bei Dienstreisen die Arbeitszeitgrenzen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), insbesondere die 10-Stunden-Höchstarbeitszeitgrenze nach § 3 Satz 2 ArbZG. Allerdings sind die Wegezeiten für sich betrachtet keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. So zählt etwa die Reisedauer nicht als Arbeitszeit, wenn Sie als Arbeitgeber die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgeben und es Ihrem Mitarbeiter überlassen bleibt, wie er die Fahrzeit nutzt. Gleiches gilt für Aufenthaltszeiten am Bestimmungsort, etwa im Hotel. Diese Zeiten zur freien Verfügung gelten ebenfalls grundsätzlich nicht als Arbeitszeit.
Das gilt für die Vergütungsansprüche auf Dienstreisen
Auch wenn die Reisezeit arbeitsschutzrechtlich keine Arbeitszeit ist, muss sie eventuell doch vergütet werden – ob und in welchem Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
1. Reisen innerhalb der Arbeitszeit
Liegen die Reisezeiten innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit, zahlen Sie Ihrem Mitarbeiter sein reguläres Arbeitsentgelt weiter. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter nichts Dienstliches macht und beispielsweise im Zug Zeitung liest.
2. Reisen außerhalb der Arbeitszeit
Häufig benötigt Ihr Mitarbeiter zusätzliche Zeit für Dienstreisen, die über seine betriebsübliche Arbeitszeit hinausgeht. Dabei ist zu unterscheiden:
•Haben Sie Ihren Mitarbeiter angewiesen, während der Reise zu arbeiten (Aktenstudium, E-Mails schreiben, Fahrzeug lenken etc.), ist die Zeit als Arbeitszeit vergüten.•Ist Ihr Mitarbeiter während der Fahrt keiner Arbeitsbelastung ausgesetzt (Schlafen im Zug) oder verbringt er während der Dienstreise Zeit mit privaten Aktivitäten (Essen, Schlafen, etc.), brauchen Sie diese Zeiten nicht zu vergüten.
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