Dienstag, 28. Februar 2017

Auskunftsanspruch gegen über dem Arbeitgeber.



Das Arbeitsgericht Berlin hat ein sehr wichtiges Urteil gefällt. Danach gibt es grundsätzlich keinen Auskunftsanspruch, wenn sich ein Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern beim Arbeitsentgelt als benachteiligt ansieht (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 01.02.2017, Az.: 56 Ca 5356/15).

Doch der Reihe nach: Eine Reporterin eines Fernsehsenders machte geltend, sie erhalte nur wegen ihres Geschlechts eine geringere Vergütung als ihre männlichen Kollegen. Der Fernsehsender sei deshalb zur Auskunft über die Vergütung der Kollegen und zur Zahlung einer Entschädigung wegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verpflichtet.

Das Arbeitsgericht hat den Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber abgewiesen. Der Arbeitgeber musste also keine Vergleichszahlen benennen. Damit sind Diskriminierungsklagen faktisch die Grundlage entzogen.

Die Begründung der Richter: Für den Anspruch auf Auskunft fehlt eine gesetzliche Grundlage.

Außerdem urteilten die Richter, dass die Reporterin ohnehin keine Tatsachen vorgetragen hatte, die auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Vergütung von Männern und Frauen hindeuten würden. Die von ihr benannten Mitarbeiter waren nicht vergleichbar, weil sie anders als die Frau beschäftigt wurden.

Also: Bislang müssen Sie in ähnlich gelagerten Fällen ihren Arbeitnehmern keine Auskünfte geben. Halten Sie sich nicht daran, sind Sie schnell in einer Falle gelandet. Mit Verweigerung des Auskunftsanspruchs wird es schwer wenn nicht sogar unmöglich, eine Lohnungleichheit zu beweisen.

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