Vor Gericht wird häufig mit harten Bandagen gekämpft. Das
zeigt auch dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.11.2016, Az.:
1 BvR 988/15.
Ein Arbeitnehmer führte einen Mobbingprozess gegen seinen Arbeitgeber. Nach der Güteverhandlung rief er den Prozessvertreter des Arbeitgebers an und warf ihm vor, Lügen und Verleumdungen über ihn verbreitet zu haben. Der Prozessvertreter muss sich die Hände gerieben haben, denn dieses Vorkommnis wurde dazu genutzt, dem Arbeitnehmer eine Kündigung auszusprechen.
Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage. Die Klage gewann er in beiden Instanzen. Allerdings griff das Landesarbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers zu einem scharfen Schwert:
Obwohl der Arbeitnehmer das Verfahren gewonnen hatte, lösten die Richter das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auf. Geregelt ist dies in den §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes. Erkennt das Gericht unüberbrückbare Differenzen zwischen den Arbeitsvertragsparteien und hat der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag gestellt, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auflösen. Doch Vorsicht: Die Abfindung kann bis zu einem Jahresgehalt betragen!
Wie dem auch sei: Der Arbeitnehmer war mit der Auflösung nun gar nicht einverstanden und legte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Dieses nahm die Beschwerde allerdings nicht an, da das Landesarbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht nur auf den Anruf beim Prozessbevollmächtigten gestützt hatte. Dementsprechend war das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung des Arbeitnehmers vom Landesarbeitsgericht auch beachtet worden. Und da kein Verstoß gegen ein Grundrecht vorlag, mussten die Richter nicht entscheiden.
Das Bundesverfassungsgericht äußerte trotzdem in seinem Beschluss, dass Arbeitnehmer auch starke und eindringliche Ausdrücke und Schlagworte in einem Prozess benutzen dürfen, um die eigene Rechtsposition zu unterstreichen. Das gelte erst recht in Mobbing-Prozessen, da Beschäftigte in diesem Zusammenhang unerlaubte Handlungen des Arbeitgebers darlegen und beweisen und sich damit zwangsläufig negativ über den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder auch Kollegen äußern müssen.
Fazit: Scharfe Worte von Arbeitnehmern anlässlich eines Rechtsstreites werden also künftig nicht mehr so schnell für eine Kündigung herangezogen werden dürfen.
Ein Arbeitnehmer führte einen Mobbingprozess gegen seinen Arbeitgeber. Nach der Güteverhandlung rief er den Prozessvertreter des Arbeitgebers an und warf ihm vor, Lügen und Verleumdungen über ihn verbreitet zu haben. Der Prozessvertreter muss sich die Hände gerieben haben, denn dieses Vorkommnis wurde dazu genutzt, dem Arbeitnehmer eine Kündigung auszusprechen.
Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage. Die Klage gewann er in beiden Instanzen. Allerdings griff das Landesarbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers zu einem scharfen Schwert:
Obwohl der Arbeitnehmer das Verfahren gewonnen hatte, lösten die Richter das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auf. Geregelt ist dies in den §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes. Erkennt das Gericht unüberbrückbare Differenzen zwischen den Arbeitsvertragsparteien und hat der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag gestellt, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auflösen. Doch Vorsicht: Die Abfindung kann bis zu einem Jahresgehalt betragen!
Wie dem auch sei: Der Arbeitnehmer war mit der Auflösung nun gar nicht einverstanden und legte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Dieses nahm die Beschwerde allerdings nicht an, da das Landesarbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht nur auf den Anruf beim Prozessbevollmächtigten gestützt hatte. Dementsprechend war das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung des Arbeitnehmers vom Landesarbeitsgericht auch beachtet worden. Und da kein Verstoß gegen ein Grundrecht vorlag, mussten die Richter nicht entscheiden.
Das Bundesverfassungsgericht äußerte trotzdem in seinem Beschluss, dass Arbeitnehmer auch starke und eindringliche Ausdrücke und Schlagworte in einem Prozess benutzen dürfen, um die eigene Rechtsposition zu unterstreichen. Das gelte erst recht in Mobbing-Prozessen, da Beschäftigte in diesem Zusammenhang unerlaubte Handlungen des Arbeitgebers darlegen und beweisen und sich damit zwangsläufig negativ über den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder auch Kollegen äußern müssen.
Fazit: Scharfe Worte von Arbeitnehmern anlässlich eines Rechtsstreites werden also künftig nicht mehr so schnell für eine Kündigung herangezogen werden dürfen.
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