Montag, 13. Februar 2017

Nachtarbeitszuschläge für den Betriebsrat?



Das Bundesarbeitsgericht hat darüber entschieden, ob einem Mitglied des Betriebsrats während der Betriebsratstätigkeit Nachtarbeitszuschläge gezahlt werden müssen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2016, Az.: 7 AZR 401/14).

Es ging um einen Streit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber. Die beiden stritten über die Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen. Aus dem Tarifvertrag ergab sich, dass der Arbeitnehmer für Nachtarbeit von 19:30 bis 6:00 Uhr einen Zuschlag von 55 % erhalten soll. Während der überwiegende Teil der Belegschaft die Arbeit erst um 10:00 Uhr aufnahm, begann die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig um 4:00 Uhr. Der Arbeitgeber zahlte deshalb den Nachtarbeitszuschlag für die Zeit von 4:00 Uhr bis 6:00 Uhr.

Im Jahr 2011 wurde der Arbeitnehmer dann Betriebsratsvorsitzender. Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbarten, dass der Arbeitnehmer und Betriebsratsvorsitzende täglich 3,5 Stunden in der Zeit von 11:00 Uhr bis 14:30 Uhr von seiner beruflichen Tätigkeit zur Durchführung von Betriebsratsarbeit freigestellt wurde. Gleichzeitig wurde der Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers mit dessen Einverständnis auf 6:00 Uhr verschoben, um den Mitarbeitern eine bessere Kontaktaufnahmemöglichkeit während dessen Arbeitszeit zu ermöglichen.

Die Folge: Der Arbeitgeber zahlte die Nachtarbeitszuschläge nicht mehr.

Das wollte sich der Betriebsratsvorsitzende allerdings nicht gefallen lassen und klagte. Er war der Auffassung, dass die durch die Betriebsratstätigkeit bedingte Verlagerung seiner Arbeitszeit nicht zu einer Minderung seines Arbeitsentgelts führen dürfe.

Das Gericht war allerdings anderer Auffassung und wies seine Klage ab. Zwar existiert ein Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts während der Betriebsratstätigkeit. Das Betriebsratsmitglied muss das Arbeitsentgelt weiter bekommen, was es erhalten würde, wenn es keine Betriebsratstätigkeit leisten würde, sondern gearbeitet hätte. Und dazu zählen grundsätzlich auch Zuschläge.

Hier lag der Fall aber anders: Die Parteien hatten einvernehmlich die Verschiebung der Arbeitszeit vereinbart. Der Verlust des Nachtarbeitszuschlags beruht damit nicht auf der Freistellung für die Betriebsratstätigkeit, sondern auf der einvernehmlichen Änderung der Arbeitszeiten. Deshalb bestand kein Anspruch auf Fortzahlung des Nachtarbeitszuschlags.

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