Kommentare zu neuen Arbeitsrechtlichen Urteilen, sowie Informationen Rund ums Personal. Für Arbeitgeber sowie auch Artbeitnehmer gedacht.
Mittwoch, 1. Februar 2017
Widerruf bei Aufhebungsvertrag.
Sie wissen sicherlich, dass typische Haustürgeschäfte vom Kunden widerrufen werden können. Geht also ein Vertreter von Tür zu Tür und kauft eine Kundin einen Staubsauger, kann die Kundin sich später wieder von dem Vertrag lösen. Ähnliches gilt natürlich auch im Internet. Aber was ist mit dem Arbeitsrecht? Hier lesen Sie ein für Sie wichtiges Urteil des Arbeitsgerichts Solingen, wonach ein Widerruf eines Aufhebungsvertrags jedenfalls dann nicht möglich ist, wenn der Aufhebungsvertrag in den Betriebsräumen des Arbeitgebers geschlossen wurde (Urteil vom 03.11.2016, Az.: 3 Ca 1177/16).
Der Fall: Es ging um einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Arbeitnehmerin. Ein Jahr vor Ende der Befristung ging der Geschäftsführer während der Arbeitszeit zu der Arbeitnehmerin und sagte dieser, dass sie einen Arbeitszeitbetrug begangen habe. Diesen Betrug räumte die Arbeitnehmerin auch später ein. Der Geschäftsführer legte einen Aufhebungsvertrag vor, den die Arbeitnehmerin unterzeichnete. Später widerrief sie die Vereinbarung und erklärte zudem die Anfechtung. Sie habe den Vertrag nur auf Weisung des Geschäftsführers unterschrieben.
Das Arbeitsgericht urteilte, dass der Aufhebungsvertrag wirksam war. Ein Anfechtungsgrund lag nicht vor, da tatsächlich ein Arbeitszeitbetrug begangen worden war.
Viel interessanter war die Frage, ob die Arbeitnehmerin den Aufhebungsvertrag widerrufen konnte. Das Arbeitsgericht verneinte dieses, da es sich nicht um ein Haustürgeschäft gehandelt hatte. Die Situation beim Abschluss von arbeitsvertraglichen Aufhebungsverträgen am Arbeitsplatz ist nicht vergleichbar mit Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen.
Doch aufgepasst: Das könnte beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Haus des Arbeitnehmers ganz anders aussehen!
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