Mittwoch, 22. Februar 2017

Kennen Sie wirklich Ihre 3 wichtigsten Pflichten als Arbeitgeber?



Haben Arbeitgeber denn spezielle Pflichten?
Natürlich ist jedes Arbeitsverhältnis anders zu beurteilen. Ich würde die drei wichtigsten Pflichten in folgender Rangordnung anhand des Gesetzes bestimmen:

1. Beschäftigungspflicht
Sie haben als Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zu beschäftigen. Viele vergessen das immer wieder. Der Anspruch auf Beschäftigung kann vor den Gerichten geltend gemacht werden. Und selbst wenn keine Arbeit vorhanden ist, gilt diese Pflicht trotzdem!

2. Vergütungspflicht
In § 611 Abs. 1 BGB steht: „Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“ Und letztendlich ist es das auch, weshalb Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erscheinen. Sie erwarten die Zahlung ihres Lohnes oder Gehalts. Fehlt es an einer konkreten vereinbarten Zahl, zum Beispiel dem Stundenlohn, ist nach § 612 BGB die übliche Vergütung zu zahlen. Diese kann sich beispielsweise aus einem Tarifvertrag ergeben.

3. Rechtzeitige Zahlung
Da auch Arbeitnehmer ihre laufenden Verpflichtungen zu erfüllen haben, wie beispielsweise die Zahlung der Miete und der Versicherungsprämien, erwarten sie, dass der Arbeitgeber pünktlich zahlt. Wird eine Monatsvergütung geschuldet, ist diese am Ersten des Folgemonats zu zahlen. Abweichungen im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag sind denkbar.

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