Ein Leser fragt: Unsere Außendienstler fahren alle
Dienstwagen. Bisher hatten alle einen Passat, bis auf die Verkaufsleiter, die
alle Audi A6 fuhren. Nur hat die Geschäftsleitung entschieden, dass ein
kleinerer Golf Variant auch ausreichend sein soll. Als dieses den
Außendienstmitarbeitern mitgeteilt wurde, entstand eine sehr große Unruhe und
es wurde sogar mit einem Rechtsanwalt gedroht. Wie ist die Rechtslage? Können
wir eine Stufe runtergehen und den Außendienstler nur noch einen Golf Variant
zur Verfügung stellen?
Meine Antwort: Sie sollten sich darüber klar sein, dass
gerade für Außendienstler das Dienstfahrzeug ein besonderes Prestigeobjekt ist.
Und die Herabstufung um eine Fahrzeugklasse kommt direkt einer Degradierung
gleich. Menschlich ist deshalb die Verärgerung der Außendienstler sicherlich zu
verstehen.
Nun zum Rechtlichen: Der „Worst-Case“ wäre sicherlich, wenn einer Ihrer Mitarbeiter das Recht erhalten würde, durch die Herabstufung des Pkws seine Arbeitsleistung zurückzuhalten. Dann hätte er Anspruch auf Zahlung seines Arbeitsentgelts, ohne dass er arbeiten müsste.
Doch der Reihe nach: In aller Regel findet sich im Anhang zum Arbeitsvertrag eine Dienstwagenvereinbarung. Dort ist häufig die Art des Fahrzeugs oder jedenfalls die Klasse des Fahrzeugs beschrieben. Eine typische Formulierung ist beispielsweise: „Der Außendienstmitarbeiter erhält ein Fahrzeug der Mittelklasse, beispielsweise einen VW Passat oder Ford Mondeo oder ein vergleichbares Modell einer anderen Marke, welches er auch zur privaten Nutzung verwenden darf.“
Sie werden es erahnen: Findet sich eine solche Formulierung im Arbeitsvertrag oder im Anhang zum Arbeitsvertrag, hat ihr Außendienstler natürlich auch genau auf ein solches Fahrzeug einen Anspruch.
Ist im Vertrag nichts weiter beschrieben, gehen Sie nach § 315 BGB vor. Danach können Sie als Arbeitgeber den Dienstwagen „nach billigem Ermessen“ auswählen. Dieses bedeutet, dass Sie eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen haben. Falls alle anderen Außendienstler einen Passat oder ein entsprechendes Fahrzeug dieser Fahrzeugklasse fahren, dürfte allen ein solches Fahrzeug zustehen. Außerdem beachten Sie auch noch § 226 BGB: „Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.“
Nun zum Rechtlichen: Der „Worst-Case“ wäre sicherlich, wenn einer Ihrer Mitarbeiter das Recht erhalten würde, durch die Herabstufung des Pkws seine Arbeitsleistung zurückzuhalten. Dann hätte er Anspruch auf Zahlung seines Arbeitsentgelts, ohne dass er arbeiten müsste.
Doch der Reihe nach: In aller Regel findet sich im Anhang zum Arbeitsvertrag eine Dienstwagenvereinbarung. Dort ist häufig die Art des Fahrzeugs oder jedenfalls die Klasse des Fahrzeugs beschrieben. Eine typische Formulierung ist beispielsweise: „Der Außendienstmitarbeiter erhält ein Fahrzeug der Mittelklasse, beispielsweise einen VW Passat oder Ford Mondeo oder ein vergleichbares Modell einer anderen Marke, welches er auch zur privaten Nutzung verwenden darf.“
Sie werden es erahnen: Findet sich eine solche Formulierung im Arbeitsvertrag oder im Anhang zum Arbeitsvertrag, hat ihr Außendienstler natürlich auch genau auf ein solches Fahrzeug einen Anspruch.
Ist im Vertrag nichts weiter beschrieben, gehen Sie nach § 315 BGB vor. Danach können Sie als Arbeitgeber den Dienstwagen „nach billigem Ermessen“ auswählen. Dieses bedeutet, dass Sie eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen haben. Falls alle anderen Außendienstler einen Passat oder ein entsprechendes Fahrzeug dieser Fahrzeugklasse fahren, dürfte allen ein solches Fahrzeug zustehen. Außerdem beachten Sie auch noch § 226 BGB: „Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.“
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