Arbeitszeugnisse müssen Sie als Arbeitgeber immer wieder
schreiben. Und natürlich interessiert Ihren Mitarbeiter vor allem seine
persönliche Bewertung.
Während es bei der reinen Aufgabenbeschreibung und den einleitenden Formalien relativ problemlos ist, ist das Kapitel „Leistungs- und Verhaltensbeschreibung“ manchmal eine besondere Schwierigkeit. Hier geht es konkret um die Beschreibung der Arbeitsleistung Ihres Mitarbeiters und da kann es leicht passieren, dass er sich schlecht behandelt fühlt.
Und als Arbeitgeber sitzen Sie bei der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung deswegen nicht selten zwischen zwei Stühlen. Auf der einen Seite sind Sie an die Wahrheitspflicht gebunden. Machen Sie in einem Zeugnis bewusst falsche Angaben, um keine Auseinandersetzung mit Ihrem Mitarbeiter zu riskieren und um ihm trotz mangelhafter Leistungen oder schlechten Verhaltens auf seinem weiteren Berufsweg nicht zusätzliche Steine in den Weg zu legen, machen Sie sich unter Umständen gegenüber einem neuen Arbeitgeber, der auf die zu positive Beurteilung hereinfällt, schadenersatzpflichtig. Außerdem muss ein qualifiziertes Zeugnis alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Beurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für einen zukünftigen Arbeitgeber von Interesse sind.
Achtung:
Ganz wichtig ist aber auch, dass Sie ein wohlwollendes Zeugnis erstellen. Das fordert die Rechtsprechung. Oft gerät man hier aber in eine klassische Zwickmühle. Denn bei einer nachteiligen Beurteilung Ihres Mitarbeiters sind Sie nicht nur zur Berichtigung des Zeugnisses verpflichtet, sondern Sie haften Ihrem Mitarbeiter gegenüber auch noch für den Schaden, der ihm durch das schlechte Zeugnis entstanden ist.
Doch übertreiben sollten Sie es nicht: Ein übertrieben gutes Zeugnis („der beste Mitarbeiter der Welt“, „Wenn es bessere Noten als ‚sehr gut‘ geben würde, würden wir ihn damit beurteilen …“ usw.) gilt nicht mehr als wohlwollend, sondern als unzulässig, so zuletzt das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 14.11.2016, Az. 12 Ta 475/16.
Während es bei der reinen Aufgabenbeschreibung und den einleitenden Formalien relativ problemlos ist, ist das Kapitel „Leistungs- und Verhaltensbeschreibung“ manchmal eine besondere Schwierigkeit. Hier geht es konkret um die Beschreibung der Arbeitsleistung Ihres Mitarbeiters und da kann es leicht passieren, dass er sich schlecht behandelt fühlt.
Und als Arbeitgeber sitzen Sie bei der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung deswegen nicht selten zwischen zwei Stühlen. Auf der einen Seite sind Sie an die Wahrheitspflicht gebunden. Machen Sie in einem Zeugnis bewusst falsche Angaben, um keine Auseinandersetzung mit Ihrem Mitarbeiter zu riskieren und um ihm trotz mangelhafter Leistungen oder schlechten Verhaltens auf seinem weiteren Berufsweg nicht zusätzliche Steine in den Weg zu legen, machen Sie sich unter Umständen gegenüber einem neuen Arbeitgeber, der auf die zu positive Beurteilung hereinfällt, schadenersatzpflichtig. Außerdem muss ein qualifiziertes Zeugnis alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Beurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für einen zukünftigen Arbeitgeber von Interesse sind.
Achtung:
Ganz wichtig ist aber auch, dass Sie ein wohlwollendes Zeugnis erstellen. Das fordert die Rechtsprechung. Oft gerät man hier aber in eine klassische Zwickmühle. Denn bei einer nachteiligen Beurteilung Ihres Mitarbeiters sind Sie nicht nur zur Berichtigung des Zeugnisses verpflichtet, sondern Sie haften Ihrem Mitarbeiter gegenüber auch noch für den Schaden, der ihm durch das schlechte Zeugnis entstanden ist.
Doch übertreiben sollten Sie es nicht: Ein übertrieben gutes Zeugnis („der beste Mitarbeiter der Welt“, „Wenn es bessere Noten als ‚sehr gut‘ geben würde, würden wir ihn damit beurteilen …“ usw.) gilt nicht mehr als wohlwollend, sondern als unzulässig, so zuletzt das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 14.11.2016, Az. 12 Ta 475/16.
Sie benötigen Hilfe bei Fragen "Rund ums Personal?" Sprechen Sie mich an per mail Michael Eichhorn oder Telefon 02365-9740897.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen