Wir möchten eine
Arbeitnehmerin, die bei uns schon einmal beschäftigt war, auf Minijobbasis
einstellen. Vorsichtshalber soll der Vertrag befristet werden. Welche
Möglichkeiten haben wir eigentlich?
Auch ohne sachlichen Grund können Sie einen Arbeitnehmer befristet einstellen. Das sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis dürfen Sie höchstens für 2 Jahre abschließen. Innerhalb dieses Zeitraums darf es maximal 3-mal von Ihnen verlängert werden. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dies aber nur dann, wenn Sie einen Arbeitnehmer beschäftigen, der noch niemals zuvor bei Ihnen tätig war. Das hat sich jedoch durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) geändert (Urteil vom 06.04.2011, Az.: 7 AZR 716/09).
Der Fall: Eine Klägerin war während ihres Studiums für 3 Monate in den Jahren 1999/2000 für insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft bei einem Bundesland angestellt. Dann erfolgte 6 ½ Jahre später eine weitere Anstellung als Lehrerin bei diesem Bundesland in der Zeit vom 01.08.2006 bis 31.07.2008. Die Klägerin erhielt während dieser Zeit einen befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund.
Als das Arbeitsverhältnis auslief, klagte die Lehrerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Sie war der Auffassung, dass die Befristung unzulässig sei, da bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden habe.
Das BAG ist dann zu der Entscheidung gelangt, dass eine „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne der Vorschrift nicht vorliegt, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliegt. Arbeitgeber sollen auf der einen Seite auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen reagieren können. Außerdem soll Arbeitnehmern eine Brücke zur Dauerbeschäftigung geschaffen werden. Andererseits sollen Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindert werden. Befristungsketten sind nach dem BAG jedoch nicht mehr zu befürchten, wenn die früheren Beschäftigungen lange zurückliegen. Deshalb ist das BAG der Auffassung, dass bei einem Zwischenzeitraum zwischen Vorbeschäftigung und erneuter Befristung von mehr als 3 Jahren keine Vorbeschäftigung im Sinne des Gesetzes vorliegt.
Es hat den Zeitraum von 3 Jahren angenommen, da in diesem Zeitraum auch regelmäßig zivilrechtliche Ansprüche verjähren.
Verwenden Sie den richtigen Vertragstyp
Das sind die wichtigsten Vertragsarten:
Auch ohne sachlichen Grund können Sie einen Arbeitnehmer befristet einstellen. Das sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis dürfen Sie höchstens für 2 Jahre abschließen. Innerhalb dieses Zeitraums darf es maximal 3-mal von Ihnen verlängert werden. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dies aber nur dann, wenn Sie einen Arbeitnehmer beschäftigen, der noch niemals zuvor bei Ihnen tätig war. Das hat sich jedoch durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) geändert (Urteil vom 06.04.2011, Az.: 7 AZR 716/09).
Der Fall: Eine Klägerin war während ihres Studiums für 3 Monate in den Jahren 1999/2000 für insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft bei einem Bundesland angestellt. Dann erfolgte 6 ½ Jahre später eine weitere Anstellung als Lehrerin bei diesem Bundesland in der Zeit vom 01.08.2006 bis 31.07.2008. Die Klägerin erhielt während dieser Zeit einen befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund.
Als das Arbeitsverhältnis auslief, klagte die Lehrerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Sie war der Auffassung, dass die Befristung unzulässig sei, da bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden habe.
Das BAG ist dann zu der Entscheidung gelangt, dass eine „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne der Vorschrift nicht vorliegt, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliegt. Arbeitgeber sollen auf der einen Seite auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen reagieren können. Außerdem soll Arbeitnehmern eine Brücke zur Dauerbeschäftigung geschaffen werden. Andererseits sollen Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindert werden. Befristungsketten sind nach dem BAG jedoch nicht mehr zu befürchten, wenn die früheren Beschäftigungen lange zurückliegen. Deshalb ist das BAG der Auffassung, dass bei einem Zwischenzeitraum zwischen Vorbeschäftigung und erneuter Befristung von mehr als 3 Jahren keine Vorbeschäftigung im Sinne des Gesetzes vorliegt.
Es hat den Zeitraum von 3 Jahren angenommen, da in diesem Zeitraum auch regelmäßig zivilrechtliche Ansprüche verjähren.
Verwenden Sie den richtigen Vertragstyp
Das sind die wichtigsten Vertragsarten:
- unbefristeter Arbeitsvertrag oder
- befristeter Arbeitsvertrag
kombiniert mit einem
- Vertrag für geringfügig Beschäftigte
- Vertrag mit Midi-Jobbern
- kurzfristigen Vertrag
- Abrufarbeitsverhältnis
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